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In Betreff der Gebühren der Rechtsanwälte sind die Vorschriften der K. Verord-
nung vom 29. Januar 1869 (Reg. Blatt S. 79) mit Ausnahme des §. 20 Abs. 3 und
§. 27, sowie mit der weiteren Bestimmung maßgebend, daß die Gebühr für Schriftsätze
nach §§. 29—32 der K. Verordnung zu berechnen ist, und daß im Fall des §. 12 die
Feststellung der Werthsklasse für die Berechnung der Gebühr dem richterlichen Ermessen
überlassen bleibt.
Ebenso gelten in Beziehung auf die Entschädigung der Zeugen und Sachverstän-
digen die für das gerichtliche Verfahren bestehenden Bestimmungen.
§. 37.
Rechtsmittel.
Ueber die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen gegen Entscheidungen
des Landesamts enthält das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 (§. 46 ff.) die maßgebenden
Bestimmungen.
In den Streitsachen, in welchen der Kreisregierung die Entscheidung I. Instanz
zukommt, ist der Rekurs bei demjenigen Bezirksamt anzumelden und nach Maßgabe
des Art. 7, Abs. 2 des Gesetzes vom 13. November 1855 auszuführen, welches die Zu-
stellung des Urtheils an die Partei vermittelt hat (§. 34).
Die Rekursschrift nebst den etwaigen Anlagen ist in doppelter Ausfertigung einzu-
reichen. Die gleiche Bestimmung gilt von sämmtlichen in der Rechtsmittelinstanz ein-
zureichenden Schriftsätzen.
S. 38.
Nach erfolgter Rekursausführung, beziehungsweise nach Ablauf der im Art. 7, Abs. 2
des Gesetzes vom 13. November 1855 bezeichneten Frist hat das Bezirksamt die Rekurs-
anmeldung nebst der Beschwerdeschrift oder der dieselbe ersetzenden Erklärung an die-
jenige Behörde, gegen deren Entscheidung der Rekurs gerichtet ist, einzusenden, von
welcher Behörde sedann die Akten der höheren Spruchbehörde vorgelegt werden.
§. 39.
Verfahren in der Rechtsmittelinstanz.
Für die Verhandlung und Entscheidung in der Rekursinstanz vor dem Landesamt
sind neben den Bestimmungen der Art. 33—43 des Gesetzes vom 17. April 1873 (ogl.
Art. 44, Abs. 3 desselben Gesetzes) die Vorschriften der gegenwärtigen Verfügung maß-
gebend.