Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Staats-Vertrag 
zwischen Württemberg und Bayern über die theilweise Benützung des Königl. 
Vayerischeu Gebiets für die Herstellung der I#lm-Heidenheimer Eisenbahn. 
Die K. Württembergische und die K. Bayerische Regierung, in der Absicht, die 
Bedingungen für die theilweise Führung der Ulm-Heidenheimer Eisenbahn über baye- 
risches Gebiet zu vereinbaren, haben Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehaltlich Aller- 
höchster Ratifikation nachstehenden Vertrag verabredet haben: 
Art. 1. 
Die K. Bayerische Regierung gestattet der K. Württembergischen Regierung, die 
von letzterer beabsichtigte Eisenbahn von Ulm nach Heidenheim auf der Strecke Ulm- 
Langenau über K. bayerisches Staatsgebiet auf ihre Kosten zu führen und in Betrieb 
zu setzen. 
Art. 2. 
Ueber Richtung und Niveauverhältnisse der auf K. bayerisches Gebiet fallenden 
Strecke der Ulm-Heidenheimer Bahnlinie, wie über die Lage der Stationen, wird zwi- 
schen beiden hohen Regierungen eine Verständigung staktfinden. 
Zu diesem Ende soll das deßfallsige Projekt der Bayerischen Regierung vor dessen 
Ausführung mitgetheilt werden. Im Uebrigen bleibt der K. Württembergischen Re- 
gierung die Feststellung des Bauplans für die genannte Bahnlinie überlassen. Der 
K. Bayerischen Regierung steht es zu, die Bauausführung der in ihrem Gebiete gelege- 
nen Bahnstrecke in sicherheitspolizeilicher Beziehung zu überwachen. 
Art. 3. 
Die K. Württembergische Regierung wird auf K. Bayerischem Gebiete eine Sta- 
tion für den Personen= und Güterverkehr bei Unterelchingen und eine Haltstelle bei 
Thalfingen anlegen.
	        
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