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besondere Staatsaufsicht über die Gemeinde Hausen, Oberamts Gaildorf, aufgehoben
worden, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 6. Juni 1873. Sick.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegewesens, betreffend die Ausstellung von
Zenguissen über die wissenschastliche Onalifikation fürt den einjährig freiwilligen Militärditust.
Vom 26. Mai 1873.
Im Anschluß an die im Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 27
von 1872 aufgenommene Bekanntmachung vom 26. Juni v. J. wird auf Grund der
im Reichsgesetzblatt Nr. 31 von 1872 erfolgten Veröffentlichung vom 21. September
v. J. hiermit bekannt gemacht, daß die Realanstalt zu Hall (und zwar als Realschule
zweiter Ordnung) und die mathematische Abtheilung der polytechnischen Schule zu Stutt-
gart zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum ein-
jährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Diese Zeugnisse können jedoch nur ertheilt werden: bei der ersteren Anstalt denjeni-
gen Schülern, welche die sechste Klasse absolvirt haben, bei der letzteren denjenigen,
welche der mathematischen Abtheilung mindestens ein Jahr angehört und sich das Pen-
sum dieser Abtheilung gut angeeignet haben.
Stuttgart, den 26. Mai 1873. Sick. v. Suckow.
Verfügung des Finanz-Ministeriums. betreffend die Stenererhrbung vom 1. Juli 1873 an.
Vom 9. Juni 1873.
Auf den Grund des §. 114 der Verfassungs-Urkunde werden die Steuererhebekassen
angewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 15. April 1872 (Reg. Blatt S. 152 ff.)
verwilligten direkten und indirekten Steuern und Steuerzuschläge in dem für das Jahr
1. Juli 18726 festgesetzten Betrage vom 1. Juli d. J. an und, wofern eine andere Ver-
fügung nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Oktober 1873 auf Rechnung der neuen
Verwilligung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben.
Stuttgart, den 9. Juni 1873. Renner.