Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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N 19. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Würltemberg. 
vAusgegeten Stuttgart Sanstag den 21 Jui 1373. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren für die Güterbuchsführung und die Reisekosten der Hilfsbeamten. 
Vom 17. Juni 1873. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betreffend 
den Vollzug der Art. 11 und 12 des Gesetzes vom 17. April 1873 zu Ausführung des Reichsgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Vom 14. Juni 1873. 
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren für die Güterbuchsführung und die Reisekosten der 
gilfsbeamten. Vom 17. Juni 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung der Art. 6—8 des Gesetzes vom 13. April 1873, betreffend die 
Führung der Güterbücher durch Gemeinde-Beamte, verordnen Wir, nach Anhörung 
Unseres Geheimenraths, was folgt: 
S. 1. 
Für jede im Güterbuch vorzunehmende Aenderung in den öffentlichen oder Privat- 
verhältnissen eines Grundstücks, desgleichen für jeden neuen Eintrag im Güterbuch 
(§§. 65—70 der Ministerial-Verfügung vom 3. Dezember 1832) ist, vorbehältlich der 
gesetzlichen Ausnahmen (Art 6 Abs. 4, Art. 9 des Gesetzes vom 13. April 1873) die 
in den §§. 4—7 bestimmte Gebühr zu entrichten. 
S. 2. 
Bei Feldgütern wird jede Parzellen-Nummer besonders gezählt. Mehrere Grund- 
stücke, welche unter derselben Parzellen-Nummer laufen, aber durch Buchstaben unter- 
schieden werden, sind nur zusammen einfach zu zählen, wenn die vorzunehmende Aen- 
derung sich auf alle jene Grundstücke erstreckt. Das Gleiche gilt für mit mehreren Num- 
mern bezeichnete Grundstücke, deren Meßgehalt in einer Summe zusammengefaßt ist.
	        
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