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Bei Gebäuden wird jedes mit besonderer Nummer oder mit besonderem Buchstaben
bezeichnete Gebäude, auch wenn es ein Nebengebäude ist, besonders gezählt.
8. 3.
Wenn ein Eintrag die Löschung eines früheren Eintrags zu seiner Voraussetzung
hat, so wird die Löschung und der neue Eintrag nur als ein einziger Eintrag behandelt,
es müßte denn eine nur theilweise Löschung eine Aenderung des früheren Eintrags
nothwendig machen.
8. 4.
Die zu entrichtende Gebühr beträgt für eine Aenderung oder einen neuen Eintrag
je 10 ½ kr. (30 Pfennige). K
Für Aenderungen in der Beschreibung der Grundstücke (§. 65 der Ministerialver-
fügung vom 3. Dezember 1832), mit welchen eine Aenderung in der Steuerklasse oder
dem Steueranschlag nicht verbunden ist (§. 66 lit. D. der angeführten Min. Verf.), kommt
die Hälfte der Gebühr in Ansatz.
Dasselbe gilt für Aenderungen hinsichtlich der Verhältnisse eines Gebäudes zur all-
gemeinen Brandversicherungs-Anstalt (§. 67 der angef. Min. Verf.).
8. 6.
Wenn die Aenderung oder der neue Eintrag bei mehreren Parzellen in der Weise
vollzogen werden können, daß sie für alle Parzellen gemeinschaftlich an einer Stelle zu-
sammengefaßt werden und hierauf bei den einzelnen Parzellen verwiesen wird, z. B. wenn
ein ganzer Gutscomplex auf einen neuen Besitzer übergeht, wenn Leibgedings-, Woh-
nungs-, Verkaufs-, Rückkaufs-, Nutznießungsrechte, Eigenthumsansprüche der Kinder, Fi-
deicommißrechte, Vorbehalte oder Verzichte bezüglich baupolizeilicher Vorschriften, bestellte
Servituten einzutragen oder bestrittene Rechte vorzumerken sind, so wird die volle Gebühr
nur für den Haupteintrag, für die Verweisung bei den einzelnen Parzellen je die Hälfte
derselben angesetzt.
S. 7.
Besteht die Aenderung lediglich in einer Löschung, ohne daß diese mit einem neuen
Eintrag in Verbindung steht (§ 3), so wird für dieselbe die Hälfte derjenigen Gebühr
angesetzt, welche für die Aufnahme des gelöschten Eintrags begründet war.
§. 8.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf exemte Güter Anwendung, soweit