Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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die Entfernung, beziehungsweise die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß auswärts 
übernachtet wird, so darf für jede auswärts zugebrachte Nacht der Betrag von 1 fl. 10 kr. 
(2 Mark) angerechnet werden. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 17. Juni 1873. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Rirchen- und Schulwesene, betreffend den vollzug 
der Art. 11 und 12 des Gesetzes vom 17. April 1873 zu Ausführung des Rrichsgesehes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Vom 14. Juni 1873. 
Zum Zweck des Vollzugs der Art. 11 und 12 des Gesetzes vom 17. April 1873 
zu Ausführung des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 
wird hiemit Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Sämmtliche Stiftungsräthe haben sofort eine genaue Untersuchung darüber anzu- 
stellen, welche der von ihnen bisher verwalteten Stiftungen nach der Vorschrift des Abs. 1 
des Art. 11 an die Ortsarmenbehörden auszufolgen und welche Erträgnisse aus den von 
ihnen verwalteten Stiftungen nach Abs. 2 des Art. 11 den Ortsarmenbehörden alljähr- 
lich zur Verfügung zu stellen, sowie welche Vermögensobjekte oder Einrichtungen nach 
Abs. 3 des Art. 11 der Gemeinde-Armenverwaltung zur Benützung für die Zwecke der 
öffentlichen Armenpflege zu überlassen sind. 
Zum Zwecke dieser Untersuchung ist 
1) zunächst eine Beschreibung der vorhandenen Stiftungen anzufertigen, welche zu 
enthalteu hat: 
a) eine Darstellung dessen, was aus den vorliegenden Stiftungsakten über den Ur- 
sprung der Stiftung, die Anordnungen des Stifters hinsichtlich der Zweckbestim- 
mung und der Verwaltung, erforderlichen Falls auch was aus den Rechnungs- 
und sonstigen Akten über die herkömmliche Verwendung zu ermitteln ist,
	        
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