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b) eine Beschreibung des. Vermögens der Stiftungen an Grundstücken, Gebäuden,
Kapitalien und nutzbaren Rechten, unter Angabe der Art der Benützung der Lie-
genschaften, des Ertrags der einzelnen Vermögensbestandtheile nach der letztgestellten
Rechnung, der etwaigen Zuschüsse von andern Kassen, sodann der Passiokapita-
lien, der auf den Stiftungen lastenden Verbindlichkeiten und auf Grund der letzt-
gestellten Rechnung des Betrages der laufenden Ausgaben mit Unterscheidung nach
den Hauptrubiken der Rechnung, inebesondere Hervorhebung der Ausgaben an
Verwaltungskosten, der für Zwecke der Armenpflege, für kirchliche Zwecke (Besol-
dungen, Kultkosten, Baukosten) für Schulzwecke u. s. w., sowie des Restvermögens.
2) Auf Grund dieser Beschreibung sind diejenigen Stiftungen und Stiftungs-
bestandtheile zu bezeichnen, welche nach Art. 11 Abs. 1 an die Ortsarmenbehörde auszu-
folgen sind, unter genauer Angabe des Vermögens (mit Unterscheidung des Grundstocks-,
Rest= und laufenden Vermögens) und soferne dasselbe bisher zu bestimmten Zwecken zu
verwenden war, mit Angabe dieser unter Bezugnahme auf die darüber vorliegenden Ur-
kunden und sonstigen Bestimmungen.
3) Soweit es sich nach dem Ergebniß der Untersuchung um Stiftungen handelt,
welche unter Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes fallen, hat der Stiftungsrath den Betrag der
Summe zu bezeichnen, welche aus dem Ertrage des Stiftungsvermögens „als für die
öffentliche Armenunterstützung stiftungsgemäß zu verwendende Mittel“ der Gemeindever-
waltung in Zukunft zum Zweck der Verwendung für die den Gemeinden obliegende Armen-
pflege zur Verfügung zu stellen sind. Hiebei sind die Grundlagen für diese Berechnung an-
zugeben, insbesondere die maßgebenden Urkunden, Entscheidungen und bisherigen Verwen-
dungen zu bezeichnen, auch sind, wenn die betreffenden Stiftungen Verbindlichkeiten haben,
zu deren Erfüllung nur in größeren Zwischenräumen Verwendungen zu machen sind, wie
Baulasten u. s. w., diese und der dafür in Aussicht stehende Aufwand hervorzuheben. Da-
bei hat sich der Stiftungsrath ferner darüber auszusprechen, ob mit Rücksicht auf die son-
stigen den Stiftungen obliegenden Leistungen der Betrag der an die Gemeinde-Armenverwal-=
tung abzugebenden Mittel für eine längere Reihe von Jahren, eventuell für wie lange be-
stimmt werden kann, oder ob derselbe jeweils nur auf ein Jahr zu bestimmen wäre.
Gleichzeitig sind diejenigen Vermögensobjekte oder Einrichtungen näher zu bezeich-
nen, welche bisher ausschließlich oder theilweise für die öffentliche Armenunterstützung
gedient haben, wie Kranken-, Armen-, Siechenhäuser, Spitäler 2c. und welche künftig