Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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dung zu bringen, wenn dieselben in erster Instanz noch anhängig sind, oder wenn die 
Entscheidung in erster Instanz zwar erfolgt, aber von einer nichtkollegialen Behörde 
ertheilt, und das Erkenntniß in zweiter Instanz noch nicht eröffnet ist. 
II. Besondere Bestimmungen. 
A. Für das Verfahren, betreffend die Errichtung und den Betrieb von An- 
lagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
(D. G.O. 8§. 16 und 25. §S. 49, Abs. 5). 
S. 3. 
An die Stelle der Vorschriften in §. 14, Abs. 2, beziehungsweise §. 20 der Ver- 
fügung b vom 14. Dezember 1871, betreffend die Errichtung und den Betrieb von An- 
lagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen (Reg. Blatt S. 355 und 357), 
treten folgende Bestimmungen: 
1) Wird in einem Falle, wo Einwendungen nicht erhoben sind, die Genehmigung 
versagt, oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen ertheilt, mit welchen der 
Unternehmer sich nicht bereits im Vorverfahren ausdrücklich einverstanden erklärt hat, 
so erläßt die Kreisregierung zunächst an den Unternehmer einen schriftlichen, mit Gründen 
versehenen Bescheid. 
Der Unternehmer kann innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang des Bescheides 
den Rekurs an das Ministerium des Innern einlegen, er kann aber auch zunächst auf 
mündliche Verhandlung der Sache vor der Kreisregierung antragen. Dieser Antrag ist 
stets an die Kreisregierung zu richten; auf Grund desselben findet das mündliche Ver- 
fahren statt. Die am Schluß desselben ertheilte Entscheidung tritt an die Stelle des frü- 
heren Bescheids, und es ist gegen diese Entscheidung der Rekurs an das Ministerium des 
Innern nach Maßgabe des §F. 20 der Deutschen Gewerbe-Ordnung zulässig. 
2) Sind Einwendungen gegen den Antrag erhoben, so ist das mündliche Verfahren 
nach Einlauf der Verhandlungen (8§. 2—12 der Verfügung b vom 14. Dezember 1871, 
Reg. Blatt S. 351—355) einzuleiten. 
3) Zweck des mündlichen Verfahrens ist die Klarstellung und, soweit nöthig, un- 
mittelbare Erhebung des für die Beurtheilung des Falles beziehungsweise der erhobenen 
Einwendungen belangreichen Materials, das nochmalige Gehör der Betheiligten und die 
Eröffnung der Entscheidung.
	        
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