Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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auf den Rechteweg zu verweisen gewesen, wie über den Antrag des Unternehmers ent- 
schieden ist und wie die Kosten zu vertheilen sind. Außerdem ist in den Bescheid eine 
Belehrung über das Rechtsmittel des Rekurses und, falls die Anlage für zulässig er- 
achtet wird, die Weisung aufzunehmen, daß der Unternehmer erst mit der Rechtskraft 
der Entscheidung die Befugniß zur Ausführung der Anlage erhält. 
12) Der Bescheid ist nebst den Gründen schriftlich auszufertigen und sowohl dem 
Unternehmer als auch den widersprechenden Privatpersonen, oder, wenn diese einen ge- 
meinschaftlichen Bevollmächtigten aufgestellt haben, dem letzteren, sowie den widerspre- 
chenden Behörden durch Vermittlung des Oberamts gegen Empfangsbescheinigung zuzu- 
stellen. Ist von den Widersprechenden ein gemeinschaftlicher Bevollmächtigter nicht be- 
stellt, so ist der Bescheid mit Gründen einem derselben, den übrigen aber bloß Abschrift 
des Bescheides unter der Benachrichtigung zuzustellen, wem der Bescheid nebst Gründen 
zugesendet worden sei. 
13) Von dem Tag der Zustellung des schriftlichen Bescheides an läuft die gesetz- 
liche Frist zur Rekursausführung. 
8. Verfahren bei der Errichtung oder Veränderung von Dampfkesselanlagen. 
(D. G.O. §. 24, 25). 
8. 4. 
An die Stelle des 8. 30 der Verfügung b vom 14. Dezember 1871, betreffend die 
Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen 
(Reg. Blatt S. 362), treten folgende Bestimmungen: 
1) Die Prüfung des Antrags des Unternehmers und die Entscheidung über denselben, 
sofern eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (s. u. Ziff. 3), erfolgt durch 
die Kreisregierung in dem gewöhnlichen Geschäftsgang. 
2) Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne Einschränkungen 
und Bedingungen unter den allgemeinen polizeilichen Vorschriften ertheilt, so ist die 
Genehmigungs-Urkunde nach Vorschrift des §. 18, Abs. 3 der Verfügung b vom 14. De- 
zember 1871 (Reg. Blatt S. 356) sofort auszufertigen und dem Oberamt in dreifacher 
Ausfertigung zuzustellen. Das letztere hat ein Exemplar der Urkunde mit den zugehö- 
rigen Beilagen dem Unternehmer, ein zweites Exemplar mit den Kesselzeichnungen, dem 
aufgestellten Sachverständigen zu übergeben.
	        
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