Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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3) Wird dagegen die Genehmigung versagt oder nur unter besonderen Bedingungen 
oder Einschränkungen ertheilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den oben in 
§. 3 Ziff. 3—13 gegebenen Vorschriften. 
4) Bezüglich des Rekurses gelten die Bestimmungen der §§. 15—17 der Verfügung 
b vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 355—356). 
C. Verfahren behufs Untersagung der ferneren Benützung einer gewerb- 
lichen Anlage (§s. 51 der D. G.O.) 
S. 5. 
Die Vorschriften des §. 19 der Verfügung a vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt 
S. 345) werden durch nachstehende Bestimmungen ergänzt: 
1) nach Einlauf der in Absatz 3 des §. 19 bezeichneten Vorlage hat die Kreisregie- 
rung das mündliche Verfahren einzuleiten. 
2) Zu dem Verhandlungstermine sind die Antragsteller, der Besitzer der Anlage und 
geeigneten Falls ein Vertreter des Gemeinderaths der betreffenden Gemeinde vorzuladen. 
3) Zweck der Verhandlung ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang durch den 
Betrieb der Anlage überwiegende Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl ent- 
stehen. 
4) Für die Vorladung, das mündliche Verfahren und die Entscheidung sind die Vor- 
schriften des §. 3, Ziff. 4—13 der gegenwärtigen Verordnung maßgebend; ebenso gelten 
bezüglich der Einlegung des Rekurses und des weiteren Verfahrens die Vorschriften der 
§§. 15 bis 17 der Verfügung b vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 355 ff.) 
D. Verfahren bei Versagung der Genehmigung zum Betrieb eines Gewer- 
bes (D. G.O. S§. 30, 32, 33, 34, 43, 57 Abs. 2, 62, Abs. 2) sowie bei Untersagung 
eines Gewerbebetriebes (D. G. O. 85. 15, 35, 37.) 
S. 6. 
An die Stelle der Vorschrift des §. 16 Abs. 1 der Verfügung a vom 14. Dezem- 
ber 1871 (Reg. Blatt S. 344) treten die nachstehenden Bestimmungen. 
1) Wird die Genehmigung zum Betrieb eines der Gewerbe, welche einer solchen nach 
dem Gesetz bedürfen, versagt, so ist die versagende Verfügung schriftlich zu erlassen, mit 
Gründen und einer Belehrung über das zuständige Rechtsmittel zu versehen und dem Be- 
theiligten gegen Behändigungsschein zuzustellen.
	        
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