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2) Ist die Verfügung von einem Oberamt (D. G.O. 8§. 33, 58, 62 und Verfügung
a vom 14. Dez. 1871, §§. 12—14, Reg. Blatt S. 342) oder von einem Ortsvorsteher
oder Gemeinderath (D. G.O. §. 43, §. 58 Ziff. 1 und 2, §. 62 Abs. 2 und Verfü-
gung a vom 14. Dezember 1871 §F. 22 ff., Reg. Blatt Seite 346) ergangen, so ist der
dagegen zulässige Rekurs an die Kreisregierung zu richten. Der zweite Satz des §S. 24
Abs. 1 der Verfügung a vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 347) wird hiedurch
aufgehoben.
3) Die Kreisregierungen entscheiden auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu
welcher der Rekurrent geladen wird. Sie sind befugt, zuvor diejenigen Erhebungen an-
stellen zu lassen, welche für die Beurtheilung der Sache nothwendig erscheinen. Für
die Vorladung und das mündliche Verfahren sind die in F. 3 der gegenwärtigen Verord-
nung enthaltenen Vorschriften maßgebend.
4) Ist die Verfügung von der Kreisregierung in erster Instanz ergangen (D. G.O.
§§. 30, 32), so kann entweder bei dieser auf mündliche Verhandlung der Sache angetragen
oder auch alsbald der Rekurs an das Ministerium des Innern gegen die Verfügung
eingelegt werden.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist innerhalb 14 Tagen nach Zustellung
der Verfügung an die Kreisregierung zu richten. Die Vorladung des Corncessionsbe-
werbers und das mündliche Verfahren erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in §. 3
der gegenwärtigen Verordnung.
5) Wird auf Grund der mündlichen Verhandlung dahin entschieden, daß die nachge-
suchte Genehmigung zu ertheilen sei, so fertigt die erkennende Behörde ohne weiteren
schriftlichen Bescheid die Genehmigung aus. Wird dagegen die erste Verfügung, durch
welche die Genehmigung versagt wurde, aufrecht erhalten, so ist ein förmlicher Bescheid
gemäß §. 3 Ziff. 11 und 12 zu erlassen und zu eröffnen.
6) Der Rekurs gegen die erste Entscheidung ist, gleichviel ob dieselbe von der oberen
oder unteren Behörde ergangen ist, binnen der gesetzlichen Frist von 14 Tagen, von
der Behändigung des Bescheids an gerechnet, auszuführen. Wer von dem Rekursrecht
Gebrauch machen will, hat der Behörde, welche die Entscheidung eröffnet hat, eine schrift-
liche Ausführung seiner Beschwerde zu übergeben oder zu erklären, daß er sich zu Begrün-
dung seines Rekurses lediglich auf die bisherigen Verhandlungen berufe.
7) Wird durch den Rekursbescheid die angefochtene Verfügung bestätigt, so ist zugleich