Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine weitere Beschwerde durch das Gesetz nicht zu- 
gelassen sei. Der ausgefertigte Rekursbescheid wird der Behörde, welche in erster In- 
stanz entschieden hat, übersendet. Ist darin der Rekurs zurückgewiesen, so stellt diese 
Behörde dem Rekurrenten eine beglaubigte Abschrift des Bescheides zu; ist der Rekurs 
für begründet erachtet, so fertigt sie auf Grund des Bescheides die Genehmigung aus. 
8. 7. 
Auf die Untersagung des Betriebs eines Gewerbes (D. G.O. 8§. 15, 35, 37) fin- 
den die Bestimmungen des §. 6 gleichfalls Anwendung. 
E. Verfahren bei der Entziehung einer ertheilten Approbation, Konzession, 
Erlaubniß, Genehmigung oder Bestallung (D. G.O. 8§. 29, 30, 32, 33, 34, 36). 
§. 8. 
An die Stelle des §. 16 Abs. 1, §. 20 Abs. 2 der Verfügung a vom 14. Dezem- 
ber 1871 (Reg. Blatt S. 344 und 346) treten folgende Vorschriften: 
1) Die Einleitung des Verfahrens hat durch die in allen diesen Fällen in erster 
Instanz zuständige Kreisregierung zu erfolgen. 
Wenn bei dieser ein Antrag auf die Entziehung gestellt wird, oder wenn sie von 
Amtswegen sich veranlaßt sieht, vorzugehen, so hat sie den Sachverhalt zu erheben, den 
Gewerbetreibenden unter Mittheilung der gegen ihn vorgebrachten oder ermittelten That- 
sachen zu hören, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und die zur Aufklärung 
der Sache dienenden Beweise herbeizuschaffen. Mit diesen Erhebungen kann das Ober- 
amt oder ein Commissär beauftragt werden. 
Bei der Vernehmung des Gewerbetreibenden und bei dem Verhör der Zeugen und 
Sachvperständigen ist die Beiziehung eines beeidigten Protokollführers oder zweier Urkunds- 
personen nothwendig. 
2) Je nach dem Ausfall dieses Vorverfahrens beschließt die Kreisregierung entweder 
die Einstellung des Verfahrens im Wege einfacher Verfügung, oder die weitere Verfol- 
gung des Antrags. 
3) Von dem die weitere Verfolgung des Antrags aussprechenden Beschlusse, welcher 
mit Gründen zu versehen ist, ist dem Gewerbetreibenden eine Abschrift mitzutheilen; 
gleichzeitig ist Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und der Gewerbetrei- 
bende dazu vorzuladen. Die Vorladung erfolgt gegen Behändigungsschein und mit der
	        
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