Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Verwarnung, daß im Falle des Ausbleibens gleichwohl mit der Verhandlung der Sache 
werde vorgegangen werden. Der Gewerbetreibende kann in der Verhandlung einen Bei- 
stand zuziehen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das persönliche 
Erscheinen des Gewerbetreibenden kann die Kreisregierung jederzeit verordnen. 
4) Das mündliche Verfahren ist mit einer Darstellung des Sachverhalts und mit 
der Werlesung des in Ziff. 3 bezeichneten Beschlusses nebst Gründen Seitens des auf- 
gestellten Referenten einzuleiten, worauf der Gewerbetreibende zu seiner Vertheidigung 
gehört wird. 
Das Collegium kann, bevor es die Entscheidung fällt, die Aufnahme weiterer Be- 
weise beschließen. Der Beweiseinzug erfolgt entweder in der mündlichen Verhandlung 
selbst oder durch das Oberamt oder durch einen besonderen Commissär. Der Beschluß 
hierüber, sowie der Termin, an welchem die Fortsetzung des mündlichen Verfahrens er- 
folgen soll, sind alsbald zu eröffnen. 
5) Die Entscheidung kann nur auf Zurücknahme der ertheilten Approbation u. s. w. 
oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. 
Im Uebrigen findet hinsichtlich der Verfahrens und der Fällung des Bescheids der 
8. 3 Ziff. 4 ff., sowie hinsichtlich des Rekurses der §. 6 Ziff. 6 Anwendung. 
6) Von dem Rekursbescheid, welcher an die Kreisregierung ausgeschrieben wird, er- 
hält der Gewerbetreibende gegen Behändigungsschein eine Ausfertigung. 
7) Von jedem auf Zurücknahme einer Approbation u. s. w. lautenden Bescheide 
ist, sobald gegen denselben eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, von der Kreisregie- 
rung sowohl der Gemeindebehörde des Wohnorts des Gewerbetreibenden, also auch derje- 
nigen Behörde, welche die Approbation u. s. w. ertheilt hat, eine Abschrift zuzustellen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 19. Juni.1873. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick.
	        
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