Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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werden die Königlichen Oberämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern 
auf die einzelnen Orte 2c. unter Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen, auch 
dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschie- 
denen Katasterzweigen, je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe- 
Kataster vollzogen werde. 
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe- 
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung 
der Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, sowie die 
Benützungsart des Steuerkatasters zu der Umlage der Körperschafts-Anlagen, end- 
lich hinsichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des 
Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden die K. Oberämter auf die ihnen 
hierüber schon früher ertheilten Weisungen, insbesondere in der Verfügung vom 30. Juni 
1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen. 
Stuttgart, den 17. Juni 1873. 
Valoi 
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 20. Juni 1873. 
Renner.
	        
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