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Die Verpflichtung des zur Handhabung der bayerischen Bahnpolizeivorschriften be-
stimmten K. Württemb. Personals, zunächst der Bahnwärter auf der genannten Bahn-
strecke, wird durch die zuständigen bayerischen Behörden vorgenommen.
Das gesammte württembergische Personal ist während seines Aufenthalts auf baye-
rischem Territorium den bayerischen Gesetzen und Polizeianordnungen unterworfen.
Verhaftungen desselben dürfen nur nach den für Inländer bestehenden Vorschriften und
mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Dienstes vorgenommen werden.
Ueber das im K. Bayer. Gebiete stationirte K. Württemb. Amts= und Dienstper-
sonal übt die zuständige K. Württemb. Behörde die Dienst= und Disziplinar-Gewalt
ansschließend aus.
Art. 12.
Für die auf bayerischem Gebiete gelegene Bahnstrecke haben die jeweils in Bayern
geltenden bahnpolizeilichen Bestimmungen und oberpolizeilichen Vorschriften Anwendung
zu finden.
Dieß ist auch insbesondere der Fall hinsichtlich des Ueberschreitens und Begehens
der im Betriebe der Württemb. Verwaltung befindlichen, auf bayerischem Gebiete be-
legenen Eisenbahnstrecke und des Eintrittes in die Bahnhöfe, Stationsgebäude und Bahn-
wärterhäuser.
Art. 13.
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder in Ansehung der Be-
förderungsweise, der Fahr- und Frachttaxen noch hinsichtlich der Abfertigung ein Unter-
schied gemacht werden.
Art. 14.
In Bezug auf Steuern, Abgaben und Umlagen wird der auf bayerischem Terri-
torinm gelegene Theil der Ulm-Heidenheimer Bahn sammt Zugehör wie die in Bayern
konzessionirten Privatbahnen behandelt.
Hinsichtlich der Besteuerung der in Bayern wohnenden Angestellten der K. Würt-
tembergischen Betriebsverwaltung sind die Bestimmungen des Reichsgesetzes wegen Be-
setigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 maßgebend.
Art. 15.
Hinfichtlich der Beförderung von Truppen und Armee-Bedürfnissen finden die
Bestimmungen des für den gegenseitigen Verkehr zwischen den Staatsgebieten des vor-