Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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22. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 27. Juni 1873. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betrefsend die Diäten und Reisekosten der Civilstaatödiener. (Diäten-Regulativ.) Vom 
28. Juni 1878. — Bekanntmachung des inisteriums des Innern, betreffend die Aufhebung der besonderen 
Staatsaufsicht über die Gemeinde Geißelhardt, Oberamts Oehringen. Vom 19. Juni 1873. — Bekanntmachung 
des Finanz-Ministeriums, betreffend die Aufhebung der Zehnt= und Gefäll-Ablösungskasse und der Kommission 
für die Verwaltung der Ablösungskassen. Vom 25. Juni 1878. 
  
Königliche Verordnung, betreffend die Diäten und Reisekosten der Tivilstaatsdiener. (Diaten- 
Regnlativ.) Vom 23. Juni 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Diäten und Reisekosten Unserer Civilstaatsdiener den jetzigen Verhält- 
nissen entsprechend festzusetzen, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres 
Geheimen-Raths, wie folgt: 
8. 1. 
Unterscheidung der Diäten von den Reisekosten, Ausschließung der Taggelder für Bemühung. 
Die Entschädigung, welche die Civilstaatsdiener bei amtlichen Verrichtungen außer- 
halb ihres Wohnorts anzusprechen haben, theilt sich in Diäten, als Vergütung der 
Mehrkosten über den gewöhnlichen Aufwand am Wohnorte, und in den Ersatz der 
Reisekosten. Für ihre amtliche Bemühung können sie als besoldet weder in öffent- 
lichen Angelegenheiten, noch bei Geschäften, von welchen Privaten die Kosten zu bezahlen 
haben, Taggelder anrechnen.
	        
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