Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Für einen vollen Tag wird eine Abwesenheit vom Amtssitz gerechnet, welche von 
vollen acht Stunden bis 24 Stunden gedauert hat; für einen halben Tag, wenn solche 
weniger als acht, doch mehr als zwei Stunden angedauert hat, ohne Unterschied, ob die 
auswärts verrichteten Geschäfte in Einem oder in verschiedenen Orten vorgenommen wor- 
den sind. Beträgt die Abwesenheit nur zwei Stunden oder darunter, so findet eine An- 
rechnung nicht statt; doch werden, wenn ein Gefährt oder dergleichen benützt wurde, die 
wirklichen Auslagen hiefür ersetzt. 
Ebenso wird gerechnet, wenn die Abwesenheit mehr als einen Tag gedauert hat. 
Es sind jedoch die täglichen Aversalentschädigungen nur dann anzurechnen, wenn 
das auswärtige Geschäft einschließlich der Hin= und Herreise an Einem und demselben 
Amtsorte nicht über vier Tage dauert. Bei Geschäften von längerer Dauer und zwar 
für die ganze Zeit derselben, sowie bei Verrichtungen außerhalb des Amtsbezirks findet 
die Anrechnung der hienach bestimmten Diäten und Reisekosten statt. 
S. 4. 
Diätenansätze für die verschiedenen Staatsdiener. 
Die Diätenanrechnung richtet sich im Allgemeinen nach dem Rang, welcher mit 
dem Amte der verschickten Person verbunden ist. 
Ist der persönliche Rang eines Beamten ein höherer als der mit dem Amt ver- 
bundene, so ist der letztere für die Feststellung der Diäten und Reisekosten maßgebend. 
Wird ein Diener niedereren Ranges ausdrücklich statt eines Dieners von höherer 
Rangstufe verschickt, so gebühren ihm dieselben Vergütungen, welche letzterer erhalten 
würde. 
Unsere Staatsbeamten der ersten, zweiten und dritten Rangstufe haben bei 
Versendungen die wirklichen Auslagen zu berechnen, sofern Wir denselben in einzelnen 
Fällen nicht besondere Entschädigungsgelder bestimmen. 
Für die Diener der nachgenannten Rangstufen werden folgende Diäten festgesetzt, 
welche je um den vierten Theil vermindert werden, wenn die Hin= und Rückreise an 
demselben Kalendertage erfolgt. 
Vierte Rangstufe —. 9 fl. 55 kr. ( 17 Mark. 
Fünfte Rangstufe —. 8fll. 45 kr. (= 15 Mark). 
Sechste Rangstufe 7 fl. 35 kr. ( 13 Mark).
	        
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