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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend Einführung einer Maturitätsprüsung an
den Gymnasien und an dem Realgymnasium in Stuttgart. Vom 19. Juni 1873. — Bekanntmachung des
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betressend die Verwaltung der Staatssammlung vaterländischer
Kunst= und Alterthumsdenkmale. Vom 25. Juni 1873. — Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend die Einsetzung der Bau-Inspektoren in eine höhere
Rangklasse. Vom 1. Juli 1873.
Versügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesene, betreffend Einführung einer Maturitäls-
prüfung an den Gymnasien und an dem Realgymnasium in Stuttgart.
Vom 19. Juni 1873.
An die Stelle der seither nach Maßgabe der Ministerialverfügung vom 9. Februar
1854 (Reg. Bl. S. 9 ff.) eingerichteten Central-Maturitätsprüfung für den Besuch der
Universität tritt von jetzt an mit Höchster Genehmigung vom 17. Juni eine an den ein-
zelnen Gymnasien und an dem Realgymnasium in Stuttgart abzuhaltende Maturitäts-
(Abiturienten-) Prüfung, für welche nachfolgende Bestimmungen gelten:
1) durch die Prüfung soll ermittelt werden, ob der Geprüfte diejenige Geistesbildung
erlangt hat, welche ihn zu akademischen Studien befähigt.
2) Die Prüfung wird nur an den Gymnasien, beziehungsweise dem Realgymna-
sium in Stuttgart, abgehalten. Diejenigen Gymnasialschüler, welche ein Maturitäts-
zeugniß für das Studium der Theologie außerhalb des höheren evangelischen Seminars
oder des K. katholischen Wilhelmsstiftes in Tübingen erlangen wollen, haben entweder
bei den für diese Anstalten bestimmten Aufnahmeprüfungen, insolange solche stattfinden