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maligen norddeutschen Bundes, des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg
. 2. vereinbarten Reglements beziehungsweise die etwa künftig an dessen Stelle tre-
tenden Vorschriften Anwendung.
Für die vom Urlaub einrückenden oder in Urlaub abgehenden Unteroffiziere und
Soldaten sollen, wenn sich dieselben durch Urlaubspässe oder sonst legal auszuweisen
vermögen, dieselben erwäßigten Taxsätze in Anwendung kommen, welche für solche Fälle
auf den Württembergischen Bahnen gewährt werden.
Art. 16.
Die K. Bayerische Regierung behält sich die Ausübung des Postregales in den
von der Bahn berührten bayerischen Orten, und in Folge dessen das ausschließliche
Recht zur Errichtung von Postanstalten an den innerhalb des bayerischen Landesgebietes
gelegenen Bahnstationen beziehungsweise Haltstellen vor.
Die K. Württembergische Regierung verpflichtet sich, an jeder dieser Bahnstationen
beziehungsweise Haltstellen ein entsprechendes Expeditionslokal für den Postdienst un-
entgeltlich zu überlassen, und die bei diesen bayerischen Postexpeditionen aufkommenden
oder dahin bestimmten Sendungen nach und aus Bayern als rein bayerische Sendungen
ohne Anspruch auf Vergütung über Ulm an die bayerische Post abzuliefern und resp.
zur Ueberführung nach den betreffenden Postexpeditionen zu übernehmen.
Dagegen gestattet die K. Bayerische Regierung der K. Württembergischen Regie-
rung den freien Transit württembergischer Postsendungen über die durch bayerisches Ge-
biet führende Bahnstrecke. Allenfallsige nähere Verabredungen bleiben den beiderseitigen
Postanstalten vorbehalten.
Art. 17.
Die K. Württembergische Regierung ist befugt, ihre Telegraphenleitungen von Ulm
nach Heidenheim längs der Bahn zu führen, welche als Zugehör zu letzterer angesehen
werden sollen. Dieselbe verpflichtet sich, auf den Stationen des K. Bayerischen Gebietes,
wo des Eisenbahndienstes wegen ein Telegraphenbetrieb stattfinden wird, denselben, in-
soweit es die K. Bayerische Regierung verlangt, auch für den allgemeinen telegraphi-
schen Verkehr nutzbar zu machen.
Insoferne die K. Bayerische Regierung eine eigene Telegraphenleitung im Bereiche
der Bahn herstellen sollte, ist dieselbe befugt, für solche Leitung den Bahnkörper oder