Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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lich einer etwaigen Aenderung für das Studium des Regiminalfaches, und bei der natur- 
wissenschaftlichen Fakultät; sodann zum Eintritt in eine der Fachschulen der K. poly- 
technischen Schule, und in die land= und forstwirthschaftliche Akademie zu Hohenheim 
mit den Rechten eines ordentlichen Studirenden; auch gewährt es Befreiung von der 
Portepeefähnrichsprüfung. 
Stuttgart, den 19. Juni 1873. 
Geßler. 
tekanntmachung des Ministeriums drs Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Verwaltung der 
Staatssammlung vaterländischer Kunst- und Alterthumedeukmale. 
Vom 25. Juni 1873. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 
24. d. M. gnädigst bestimmt haben, daß die in §. 7 der Verfügung des Kultministeriums 
vom 5. Februar 1867, betreffend die Einrichtung und Verwaltung der Staatssammlung 
vaterländischer Kunst= und Alterthumsdenkmale, vorgesehene Besorgung der Verwaltung 
dieser Sammlung durch den jeweiligen Conservator aufgehoben und die in §§. 7—9 
jener Verfügung seither dem Conservator als Sammlungs-Vorstand zugewiesenen Be- 
fugnisse und Obliegenheiten künftig von dem bisherigen Inspektor der Sammlung aus- 
geübt werden, wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es 
im Uebrigen bei den in der Ministerial-Verfügung vom 5. Februar 1867 und der Dienst- 
Instruktion des Sammlungs-Vorstands enthaltenen Competenz= und Controlebestim- 
mungen, hauptsächlich für die Anschaffungen zur Sammlung, sein Verbleiben hat. 
Stuttgart, den 25. Juni 1873. 
Geßler.
	        
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