287
lung der Pflicht zur Zeugnißablegung erwachsenen größeren Schadens am Erwerb kann
keinenfalls über das Doppelte der regulativmäßigen Beträge verwilligt werden.
§. 11.
Die Entschädigung der Zeugen wird durch den Beamten, welcher die Verhandlung
gepflogen hat (Staatsanwalt, Untersuchungsrichter, Vorsitzender des erkennenden Gerichts,
oder beauftragtes Gerichts-Mitglied), und, wenn die Verhandlung vor dem erkennenden
Gerichte stattgefunden hat, durch den Vorsitzenden des Letzteren oder einen von demselben
damit beauftragten Richter vorläufig fest gestellt.
Die für die Bemessung der Entschädigung erheblichen Notizen sind in die Akten
niederzulegen.
Will sich der Zeuge bei der Feststellung (Abs. 1) nicht beruhigen, oder handelt es
sich um eine ausnahmsweise Erhöhung über den regulativmäßigen Betrag (§. 10), so
entscheidet, wenn die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht oder außerhalb der
Gerichtssitzung durch den Vorsitzenden desselben oder einen damit beauftragten Richter
stattgefunden hat, vorbehältlich des Rechts der Beschwerdeführung in höherer Instanz
das erkennende Gericht. In sonstigen Fällen, deßgleichen in Vertretung des nicht mehr
versammelten erkennenden Gerichts hat die Behörde, welcher die Decretur des Kostenver-
zeichnisses in der betreffenden Strafsache obliegt, auf Anrufen des Betheiligten über die
Entschädigung zu beschließen.
In den Fällen des Abs. 3 ist vor der Entscheidung der Staatsanwalt, welcher
in der Sache mitgewirkt hat, zu vernehmen.
8. 12.
Die Ausbezahlung der Zeugengebühren erfolgt, sofern kein Anstand obwaltet,
unmittelbar nach der Vernehmung.
Personen, die dessen bedürftig sind, kann zur Bestreitung der Kosten der Reise an
den Ort der Vernehmung durch die Behörde, welche die Ladung erlassen oder zu vollzie-
hen hat, ein Vorschuß auf die Gebühr gewährt werden.
In den Fällen des §. 40 Abs. 2 des Reichs-Gesetzes, betreffend die Gewährung der
Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869 (Reg. Blatt von 1871 Nro. 1 Beil. S. 82) ist für
die Vorschußleistung die Vorschrift dieser Gesetzesbestimmung maßgebend.