Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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II. Betreffend die Gebühren der Sachverständigen. 
F. 13. 
Sachverständige, welche nicht zu unentgeltlicher Dienstleistung verpflichtet sind, ha- 
ben für ihre Thätigkeit in gerichtlichen Strafsachen nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen Entschädigung anzusprechen. 
S. 14. 
Findet die Vernehmung oder die Verrichtung, welche dem Sachvperständigen obliegt, 
an dessen Aufenthaltsort statt, so hat er ein Taggeld anzusprechen, welches auf den Tag 
zwischen 1 fl. 27½ kr. und 5 fl. 15 kr. (2 Mark 50 Pfennige und 9 Mark) beträgt. 
Bei Vernehmungen oder Verrichtungen außerhalb des Aufenthaltsorts des Sachver- 
ständigen erhält derselbe neben dem Taggeld Entschädigung für die Reisekosten. 
Für das Taggeld kommt, wenn die Abwesenheit nur zwei Stunden oder weniger 
beträgt, der in Absatz 1 bestimmte Maßstab zur Anwendung. Im Fall einer Abwesen- 
heit von mehr als zwei Stunden beträgt das Taggeld zwischen 2 fl. 20 kr. und 7 fl. 
(4 Mark und 12 Mark) für den Tag. 
8. 15. 
Acht Stunden und mehr eines Kalendertags gelten für einen vollen Tag, weniger 
als acht, doch mindestens vier Stunden für einen halben Tag. Ein Viertelstag darf 
berechnet werden, auch wenn der Zeitaufwand oder die Abwesenheit weniger als zwei 
Stunden beträgt. 
Bei Bemessung des Taggelds für den einzelnen Fall ist neben dem Zeitaufwand 
auf die Schwierigkeit der Arbeit, sowie die persönliche Stellung und die Erwerbsverhält- 
nisse des Sachverständigen Rücksicht zu nehmen. 
Wenn nach der besonderen Beschaffenheit eines Falls, insbesondere bei Sachverstän- 
digen von höherer wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung, das in Vorstehendem be- 
stimmte Taggeld als eine genügende Vergütung nicht erscheint, so kann eine Erhöhung 
desselben bis zu 15 fl. 10 kr. (26 Mark) auf den Tag bewilligt werden. 
§. 16. 
Die Vergütung für Reisekosten besteht, wenn die Eisenbahn, das Dampfboot, oder 
die Post benützt werden kann, in dem einfachen Betrag der Personentaxe. 
Soweit die Benützung der Eisenbahnen, Dampfboote oder Posten nicht thunlich ist,
	        
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