Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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wird dem Sachverständigen die Auslage für ein besonderes Gefährt nach den örtlichen 
Preisen vergütet. 
S. 17. 
Für Sachverständige, für welche besondere Gebührentaxen bestehen, sind diese maß- 
gebend. 
Wenn bei einer Gerichtsbehörde Gutachten einer gewissen Art, insbesondere Schät- 
ungen, häufiger vorkommen, so hat dieselbe darauf Bedacht zu nehmen, mit einem Sach- 
verständigen ein Uebereinkommen über seine Belohnung ohne Ueberschreitung der in gegen- 
wärtiger Verordnung bestimmten Gebühren abzuschließen. 
S. 18. 
Auslagen, welche dem Sachverständigen in Ausführung des ihm ertheilten Auftra- 
ges, z. B. für Prüfungsmittel, Feuerungs-Material zum Zweck einer vorzunehmenden 
technischen Untersuchung, erwachsen, werden besonders vergütet. 
S. 19. 
Die Bestimmungen in §. 6 Abs. 1, 3 und 5 über die Berechnung des Taggelds 
und die Tageszeit, innerhalb deren die Zeugen nicht zu reisen verpflichtet sind, finden 
auch auf Sachverständige Anwendung, deßgleichen die §§. 11 und 12 über Feststellung 
und Ausbezahlung der Gebühren. Es ist jedoch rücksichtlich des Taggelds, so oft über 
den geringsten in dieser Verordnung festgesetzten Betrag, wenn auch innerhalb der Rahme 
aufgestiegen werden soll, stets die Entscheidung des erkennenden Gerichts, beziehungsweise 
der zur Decretur des Kostenverzeichnisses in der betreffenden Strafsache zuständigen Be- 
horde einzuholen. 
8. 20. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 16. Juli 1873 in Wirksamkeit. 
Gleichzeitig ist die K. Verordnung vom 4. Januar 1844, betreffend die Gebühren 
der Zeugen in gerichtlichen Strafsachen (Reg. Blatt S. 1 u. ff.) und der §. 28 der 
Criminal-Gebührenordnung vom 24. November 1826 (Reg. Blatt S. 501) aufgehoben. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 5. Juli 1873. 
Karl. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Justiz-Minister: Der Kabinets= Chef 
Mittnacht. Gärttner.
	        
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