289
wird dem Sachverständigen die Auslage für ein besonderes Gefährt nach den örtlichen
Preisen vergütet.
S. 17.
Für Sachverständige, für welche besondere Gebührentaxen bestehen, sind diese maß-
gebend.
Wenn bei einer Gerichtsbehörde Gutachten einer gewissen Art, insbesondere Schät-
ungen, häufiger vorkommen, so hat dieselbe darauf Bedacht zu nehmen, mit einem Sach-
verständigen ein Uebereinkommen über seine Belohnung ohne Ueberschreitung der in gegen-
wärtiger Verordnung bestimmten Gebühren abzuschließen.
S. 18.
Auslagen, welche dem Sachverständigen in Ausführung des ihm ertheilten Auftra-
ges, z. B. für Prüfungsmittel, Feuerungs-Material zum Zweck einer vorzunehmenden
technischen Untersuchung, erwachsen, werden besonders vergütet.
S. 19.
Die Bestimmungen in §. 6 Abs. 1, 3 und 5 über die Berechnung des Taggelds
und die Tageszeit, innerhalb deren die Zeugen nicht zu reisen verpflichtet sind, finden
auch auf Sachverständige Anwendung, deßgleichen die §§. 11 und 12 über Feststellung
und Ausbezahlung der Gebühren. Es ist jedoch rücksichtlich des Taggelds, so oft über
den geringsten in dieser Verordnung festgesetzten Betrag, wenn auch innerhalb der Rahme
aufgestiegen werden soll, stets die Entscheidung des erkennenden Gerichts, beziehungsweise
der zur Decretur des Kostenverzeichnisses in der betreffenden Strafsache zuständigen Be-
horde einzuholen.
8. 20.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 16. Juli 1873 in Wirksamkeit.
Gleichzeitig ist die K. Verordnung vom 4. Januar 1844, betreffend die Gebühren
der Zeugen in gerichtlichen Strafsachen (Reg. Blatt S. 1 u. ff.) und der §. 28 der
Criminal-Gebührenordnung vom 24. November 1826 (Reg. Blatt S. 501) aufgehoben.
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 5. Juli 1873.
Karl.
Auf Befehl des Königs:
Der Justiz-Minister: Der Kabinets= Chef
Mittnacht. Gärttner.