Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Abs. 1, 167 Abs. 2, 169, 173) von der Staatskasse geleistet. Die Einziehung und Ver- 
rechnung der der Staatskasse obliegenden Zahlungen erfolgt nach den hierüber erlassenen 
besonderen Anordnungen. 
S. 6. 
Die Vorschriften des §. 12 Abs. 2, 3 der Verordnung, betreffend die Gebühren der 
Zengen 2c. in gerichtlichen Strafsachen, finden auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
Anwendung. 6.7 
Die gegenwärtige Verordnung, durch welche die K. Verordnung vom 12. März 1846, 
betreffend die Gebühren der Zeugen in Civilprozessen, aufgehoben wird, tritt am 15. Juli 
1873 in Wirksamkeit. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 5. Juli 1873. 
Karl. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Juftiz-Minister: Der Kabinets-Chef: 
Mittnacht. Gärttner. 
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Versügung des Ministerinms des Innern, betreffend die Staatsprüfung in der Thierheilkunde. 
Vom 1. Juli 1873. 
Bezüglich derjenigen Thierärzte, welche die Befähigung zur Anstellung als ordent- 
liche Berather von Staatspolizei= und JustizZbehörden im Fache der Thierheilkunde oder 
als Oberamtsthierärzte erlangen wollen, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Kö- 
niglichen Majestät Nachstehendes verfügt. 
1) Die Berechtigung zur Uebernahme der vorbemerkten Dienste ist durch die Er- 
stehung der Staatsprüfung bedingt. 
Diese Prüfung wird vor einer von dem Ministerium des Innern berufenen Kom- 
mission abgelegt und findet jährlich im Monate November in Stuttgart statt. 
Wenn jedoch für eine solche Prüfung nur ein einziger zulassungsfähiger Kandidat 
sich meldet, so kann derselbe auf die Prüfung des nächsten Jahrs verwiesen werden. 
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