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Gesuche um Zulassung zu der Prüfung sind bei dem Ministerium des Innern
spätestens bis zum 15. September jeden Jahres mit folgenden Belegen einzureichen:
a) mit dem thierärztlichen Approbationsschein des Kandidaten,
b) mit dem Nachweis über eine mindesteus zweijährige Berufsausübung nach er-
langter Approbation als Thierarzt. In diese Zeit darf die Verwendung im
Veterinärdienste der Armee, und zwar auch als Einjährigfreiwilliger, falls er
als solcher im Veterinärdienste sich verwenden ließ oder der behufs weiterer fach-
licher Fortbildung stattgehabte Besuch einer entsprechenden Lehranstalt eingerechnet
werden,
D) mit einem Zeugniß der Ortsbehörde über sittliches Verhalten des Kandidaten.
Die von Privatpersonen oder von ausländischen Behörden ausgestellten Zeugnisse
müssen gehörig beglaubigt, beziehungsweise mit Amtssiegeln versehen sein.
Das Ministerium des Innern ertheilt bei genügend befundenen Nachweisen einen
Zulassungsschein.
Gesuche, welche erst nach dem 15. September beim Ministerium einlaufen oder nicht
mit den vorgeschriebenen Belegen versehen sind, werden zurückgewiesen.
Die betreffenden Kandidaten, sowie diejenigen, welche sich zwar vorschriftsmäßig ge-
meldet haben, aber aus anderen Gründen nicht als zulassungsfähig erkannt worden sind,
werden hievon unter Angabe des Grundes in Kenntniß gesetzt. Zugelassene Kandidaten,
welche nicht zu Anfang des für die Vornahme der Prüfung“ bestimmten Termins er-
scheinen, werden auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen.
Die Prüfung wird je unter Angabe des Tags ihres Beginns im Staatsanzeiger
ausgeschrieben.
2) Die Prüfung zerfällt in folgende drei Abschnitte:
A. Der Kandidat hat zwei Aufgaben, von welchen die eine der polizeilichen, die
andere der gerichtlichen Thierheilkunde entnommen ist, schriftlich zu bearbeiten.
Der Kandidat hat die Arbeit in dem von der Prüfungskommission bezeichneten Lo-
kal ohne fremde Beihilfe unter Aufsicht zu fertigen, darf jedoch die ihm zu Gebot stehen-
den literarischen Hilfsmittel benützen.
Die von dem Kandidaten auf die Ausarbeitung einer Aufgabe verwendete Zeit darf
acht Stunden nicht überschreiten.
Kandidaten, welche während der Prüfung Anderen in irgend einer Weise zur Lösung