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Versügung der Ministerien des Innern und des ftriegswesens, betreffend die Einführung des pren-
bischen Gesetzes über die Unterstühung der bedürsftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve-
und Handwehrmannschaften vom 27. februar 1650 im KRönigreich Württemberg.
Vom 1. Juli 1873.
Mit allerhöchster Genchmigung Seiner Majestät des Königs wird in Vollzieh-
ung der Artikel 2 und 10 der Militärkonvention vom 21/25. November 1870 das
Preußische Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste
einberufener Reserve= und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850 mit der Be-
stimmung zur Verkündigung gebracht, daß das zur Ausführung des Gesctzes weiter Er-
forderliche von den Ministerien des Innern und des Kriegswesens einzuleiten ist.
Stuttgart, den 1. Juli 1873.
Sick. v. Suckow.
(Rro. 725.) Geseh vom 27. Frbruar 1850, betreffend die Unterstützung der bedürstigen Familien
zum Dienste einberusener Reserve- und Landwehrmannschaften. (Gesetz-Lamminng
von 1850 S. 70—72.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Die Reserve= und Landwehrmannschaften sollen, sobald sie zum Kriege oder wegen
außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr einberufen werden,
für ihre Familien, im Falle der Bedürftigkeit, eine Unterstützung nach näherer Bestim-
mung dieses Gesetzes erhalten.
§. 2.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung (§. 1) werden als zur Familie gehörig
betrachtet: die Ehefrau des zum Dienst Einberufenen und dessen Kinder unter 14
Jahren.
Auch können dahin noch gerechnet werden:
die Kinder über 14 Jahre, sowie Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister,
insofern sie von dem zum Dienst Einberufenen unterhalten werden müssen.