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Dagegen sind entferntere Verwandte, geschiedene Ehefrauen und uneheliche Kinder
von der Berechtigung zum Empfange einer Untersuburs ausgeschlossen.
8. 3
Die Verpflichtung zur Unterstützung deeser Familien (88. 1, 2) wird den Kreisen
auferlegt.
Ausgenommen hievon bleibt die den Familien der Landwehr-Offiziere in den Fällen
des §. 1 zu gewährende Unterstützung; diese wird in gleicher Weise wie hinsichtlich der
Familien der Offfziere des stehenden Heeres aus dem Militär-Fonds bestritten.
8. 4.
Die Unterstützungsbedürftigkeit der Familie muß in jedem einzelnen Falle nachge-
wiesen werden.
8. 6.
Als Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden:
a) für die Ehefrau monatlich
1 Rthr. 10 Sgr. und in der Zeit vom 1. November bis 1. April 2 Rthr.
b) für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich 15 Sgr.
Die Geld-Unterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brodkorn, Brennmate-
rial oder Kartoffeln ersetzt werden.
F. 6.
In jedem Kreise wird eine Unterstützungs-Kommission gebildet, welche
a) sowohl über die Unterstützungs-Bedürftigkeit der betreffenden Familien, als auch
b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über den Umfang
und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstützung, nachdem der Orts-Vor-
stand darüber gehört worden, mit Beachtung der Vorschriften des §. 5 endgiltig
zu entscheiden, und
J.) die pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen hat.
§. 7.
Die Unterstützungs-Kommission besteht aus dem Landrathe als Vorfitzenden und
einer den Lokal- Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche die Kreis-
Vertretung aus den Kreiseinsaßen erwählt.
Die Kreis-Vertretung ist befugt, die Geschäfte der Kommission dem Kreis-Ausschuß
zu übertragen.