Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

300 
Dagegen sind entferntere Verwandte, geschiedene Ehefrauen und uneheliche Kinder 
von der Berechtigung zum Empfange einer Untersuburs ausgeschlossen. 
8. 3 
Die Verpflichtung zur Unterstützung deeser Familien (88. 1, 2) wird den Kreisen 
auferlegt. 
Ausgenommen hievon bleibt die den Familien der Landwehr-Offiziere in den Fällen 
des §. 1 zu gewährende Unterstützung; diese wird in gleicher Weise wie hinsichtlich der 
Familien der Offfziere des stehenden Heeres aus dem Militär-Fonds bestritten. 
8. 4. 
Die Unterstützungsbedürftigkeit der Familie muß in jedem einzelnen Falle nachge- 
wiesen werden. 
8. 6. 
Als Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden: 
a) für die Ehefrau monatlich 
1 Rthr. 10 Sgr. und in der Zeit vom 1. November bis 1. April 2 Rthr. 
b) für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich 15 Sgr. 
Die Geld-Unterstützung kann theilweise durch Lieferung von Brodkorn, Brennmate- 
rial oder Kartoffeln ersetzt werden. 
F. 6. 
In jedem Kreise wird eine Unterstützungs-Kommission gebildet, welche 
a) sowohl über die Unterstützungs-Bedürftigkeit der betreffenden Familien, als auch 
b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über den Umfang 
und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstützung, nachdem der Orts-Vor- 
stand darüber gehört worden, mit Beachtung der Vorschriften des §. 5 endgiltig 
zu entscheiden, und 
J.) die pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen hat. 
§. 7. 
Die Unterstützungs-Kommission besteht aus dem Landrathe als Vorfitzenden und 
einer den Lokal- Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche die Kreis- 
Vertretung aus den Kreiseinsaßen erwählt. 
Die Kreis-Vertretung ist befugt, die Geschäfte der Kommission dem Kreis-Ausschuß 
zu übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.