Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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milien-Vaters gerechnet, die bewilligte Kreis-Unterstützung belassen, sofern ihre Hilfsbe- 
dürftigkeit nicht schon vor Ablauf dieses Zeitraums aufhört. 
§. 13. 
Die Familien derjenigen, welche ohne ihr Verschulden in feindliche Gefangenschaft 
gerathen, erhalten die bewilligte Kreisunterstützung auch während der Dauer der Ge- 
fangenschaft. 
8. 14. 
Die den Familien der Reserve und Landwehr-Mannschaften durch dieses Gesetz ge- 
währleistete Unterstützung erstreckt sich nicht auf die Zeit, während welcher diese Mann- 
schaften an den jährlichen Uebungen der Landwehr Theil nehmen. 
g. 15. 
Gleiche Verpflichtung, wie die Kreise (§§. 3 und 6) haben diejenigen Städte, welche 
nicht zu einem landräthlichen Kreise gehören. An Stelle der Kreis-Vertretung (§§. 7 
und 10) tritt die Gemeinde-Vertretung, und an Stelle des Landraths (§. 7) der Bür- 
germeister. 
S. 16. 
Die Minister des Innern und des Krieges sind mit der Ausführung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kö- 
niglichem Insiegel. 
Charlottenburg, den 27. Februar 1850. 
(L. S.) Iriedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteufel. 
v. Stretha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
Gs####— 
Gedruckt bei G. Hasse lbrin k.
	        
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