Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Vorschrift des §. 6 der Ministerial-Verfügung vom 3. Dezember 1832, betreffend die 
Anlegung der Güterbücher. 
Dieselben sind beim Beginne ihres Geschäfts von den Oberamtsgerichten zu dessen 
gewissenhafter Besorgung eidlich zu verpflichten, oder, wenn sie bereits im öffentlichen 
Dienste stehen und einen Diensteid abgeleistet haben, auf ihre frühere Verpflichtung zu 
verweisen. 
8. 11. 
Das Geschäft der Umrechnung ist thunlichst zu beschleunigen und spätestens bis zum 
30. Juni 1875 in allen Gemeinden zu vollenden. 
Bei der Genehmigung der Wahlen der Geschäftsmänner ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß dieser Termin eingehalten werden kann. 
8. 12. 
Der gewählte Geschäftsmann hat die Umrechnung einschließlich der Meßliquidation 
und zwar soferne nicht aus besonderen Gründen in einzelnen Fällen von den Bezirks- 
behörden eine Ausnahme gestattet wird, in der betreffenden Gemeinde zu besorgen. Die 
Verwendung von Gehülfen ist nicht gestattet. 
8. 13. 
Ueber die Belohnung für das ganze Geschäft sind in der Regel mit den gewählten 
Geschäftsmännern Accorde abzuschließen, auf welche die Vorschriften des §. 8 der Mini- 
sterial-Verfügung vom 3. Dezember 1832, betreffend die Anlegung der Güterbücher, 
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß das für den Accord zum Anhaltspunkt zu 
nehmende Taggeld nach den durch die K. Verordnung vom 8. Dezember 1872, A. be- 
treffend die Taggelder 2c. der Amtskörperschafts-- und Gemeindediener, B. betreffend die 
Belohnungen der Verwaltungsaktuare, bestimmten Sätzen zu berechnen ist. 
An der Accordssumme dürfen Abschlagszahlungen höchstens bis zu Dreiviertheilen 
des Betrags derselben je nach dem Fortschreiten des Geschäfts auf Anweisung des Ge- 
meinderaths geleistet werden. 
S. 14. 
Nach Beendigung der Umrechnung und dem Abschlusse des Geschäfts in jeder 
einzelnen Gemeinde ist den Bezirksstellen von dem Geschäftsmann Anzeige zu erstatten. 
Der Oberamtsrichter und der Oberamtmann haben das Geschäft einer Prüfung zu 
unterwerfen, welche sich zu erstrecken hat
	        
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