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von den Bezirksausschüssen der Oberämter Herrenberg und Neuenbürg
je 2 Schöffen;
endlich daß vorstehende Bestimmungen erstmals bei der im Herbste l. Is. vorzunehmen-
den Bildung der Dienstlisten in der Weise in Anwendung zu bringen seien, daß von
denjenigen Bezirksausschüssen, welche künftig eine größere oder eine kleinere Zahl als bis-
her zu wählen haben, eine doppelte Wahl vorzunehmen sei, die eine nach den in der Ver-
fügung vom 18. Juli 1868 enthaltenen Bestimmungen über die für die Strafkammer
des Sprengels von den einzelnen Bezirksausschüssen zu Schöffen und Ersatzmännern zu
Wählenden, und eine zweite nach vorstehenden Bestimmungen, daß sodann gemäß dem
Art. 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes zweifache Dienstlisten zu bilden seien: für den Zeit-
raum vom 1. Januar bis 30. Juni 1874 eine Dienstliste für die Strafkammer in Tü-
bingen und eine Dienstliste für das Kreisstrafgericht Calw, für den Zeitraum vom
1. Juli bis 31. Dezember 1874 unter Zugrundlegung der von den Bezirksausschüssen
unter Beachtung der neuen Bestimmungen gebildeten Listen eine Dienstliste für die
Strafkammer in Tübingen.
Stuttgart, den 9. Juli 1873. Mittnacht.
Versügung des Justiz-Ministerinms, betreffend die Vollziehung von Strofen in dem ZBellengefängniß
zu Heilbronn. Vom 9/11. Juli 1873.
Nachdem die erforderlichen Einrichtungen zur Aufnahme von Gefangenen in dem
neuen Zellengefängniß zu Heilbronn nunmehr getroffen sind, wird auf Grund
des §. 22 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich mit Allerhöchster Genehmigung
Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt:
I. Das Zellengefängniß ist zur Aufnahme männlicher, über achtzehn Jahre alter,
zu Gefängnißstrafen oder zu zeitigen Zuchthausstrafen verurtheilter Personen bestimmt.
II. Von dem Gerichte, welches die Einleitung der Strafvollstreckung anzuordnen
hat, ist die Einlieferung des Verurtheilten in das Zellengefängniß in denjenigen Fällen,
in welchen die Verurtheilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung,
Hehlerei, Betrugs oder in gewinnsüchtiger Absicht begangener Urkundenfälschung, — sei
es wegen einer Handlung der vorbezeichneten Art allein oder wegen Zusammentreffens