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Auslagen, welche die Gemeinde für die Erwerbung und Einführung der Weide gemacht
hat, aus den Gemeinderechnungen zu erheben und es ist der auf die betreffenden Grund-
stücke jährlich umzulegende Betrag und die Zeitdauer der Umlage vom Gemeinderath
unter Zustimmung des Bürgerausschusses festzusetzen und der hierwegen zu fassende Be-
schluß dem Oberamte zur Genehmigung vorzulegen.
Zu Art. 20.
S. 6.
Die Erhebung des Vorhandenseins der vom Gesetze verlangten Mehrheitszustim-
mung hat in der zu Art. 15 bezeichneten Weise zu geschehen.
Zu Art. 22.
S. 7.
Von Seiten des Oberamts ist darüber zu wachen, daß in den Gemeinden, in wel-
chen eine Gemeindeweide besteht, und besondere Umstände es erfordern, die den örtlichen
Verhältnissen entsprechende Ordnung im Weidebetrieb festgesetzt und gehandhabt wird.
Zu Art. 26 bis 29.
§. 8.
In Betreff der Wanderurkunden ist Folgendes zu beobachten:
1) Die Ausfertigung hat für Schafherden, welche vor der Wanderung in Würt-
temberg sich aufgehalten haben, der Ortsvorsteher des Orts, von welchem die Herde aus-
fährt, nach dem angehängten Formular I. zu besorgen; für Schafherden, welche von
anderen Ländern aus nach oder durch Württemberg wandern, kommt die Vorschrift des
Art. 27 des Gesetzes in Anwendung.
2) Vor der Ausstellung der Urkunde sind die Schafe bezüglich ihres Gesundheits-
zustandes durch einen Sachverständigen, wo möglich einen Thierarzt untersuchen zu las-
sen. Wird hiedurch das Vorhandensein oder der Verdacht einer ansteckenden Krankheit
(vergl. Ministerial-Verfügung vom 5. Febr. 1872, Reg. Blatt S. 52; vom 23. Februar
1872, Reg. Blatt S. 57) erhoben, so hat der Ortsvorsteher die Ausstellung der Wander-
urkunde im Anstand zu lassen und zunächst dem Oberamte Anzeige zu erstatten, welches
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften weitere Untersuchung einzuleiten und über
die Zeit und die Bedingungen, unter welchen die Herde die Wanderung antreten, be-
ziehungsweise fortsetzen darf, zu erkennen hat.