Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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wobei die etwa zutreffende Bestimmung des dritten Absatzes des Artikels 43 wohl in 
Acht zu nehmen ist. 
Wenn sich hieraus ergibt, daß die Ablösung nicht schon durch die dem Oberamt 
zugekommene Erklärung als beschlossen hervorgeht, ist der Ortsvorsteher zu beauftragen, 
diejenigen Betheiligten der die Ablösung wünschenden Partie, von welchen noch keine 
Erklärung vorliegt, zur Abgabe ihrer Stimmen, ob sie sich dem Ablösungsverlangen 
anschließen, zu veranlassen. 
Ergibt sich hiedurch die vom Gesetz bestimmte Mehrheit, worüber das Oberamt 
zu erkennen hat, oder wird von den Gemeindekollegien die Ablösung für Rechnung der 
Gemeinde beschlossen, so ist die Gegenpartie von dem Beschlusse sofort unter Bezeich- 
nung des Termins, bis zu welchem die Weideausübung fortgesetzt werden darf, in Kennt- 
niß setzen zu lassen. 
Zu Art. 44. 
§. 14. 
Ueber das Bestehen von Weiderechten von Realgemeinderechtsbesitzern hat sich das 
Oberamt genaue Kenntniß zu verschaffen und die Ablösung von Realgemeinderechtswei- 
den erforderlichen Falls bei den Gemeindebehörden von Amtswegen in Anregung zu 
bringen, jedenfalls die eintretenden Ablösungsverhandlungen möglichst dazu zu benützen, 
das Realgemeinderechtsverhältniß im Ganzen zur Auflösung zu bringen. 
Zu Art. 47. 
15. 
Die Wahl von drei Bevollmächtigten der Pflichtigen hat der Ortsvorsteher zu lei- 
ten, zu diesem Behufe Zeit und Ort der Vornahme der Wahl zu bestimmen, hievon die 
Pflichtigen unter dem Anfügen in Kenntniß zu setzen, daß, wenn nicht mindestens über 
die Hälfte der Pflichtigen sich über 3 Geschäftsführer vereinigen würde, letztere der Ge- 
meinderath zu ernennen hätte. 
Die Bestellung der auf Seite von Berechtigten nothwendig werdenden Bevollmäch= 
tigten hat das Oberamt zu veranlassen. 
Bei Weiderechten oder Lasten des Staats sind die Vorstände der betreffenden Ver- 
waltungsstellen (Kameralverwalter, Forstmeister) als Vertreter der Finanzverwaltung 
so lange zu betrachten, als dem Oberamte eine Mittheilung darüber, daß die höhere 
Verwaltungsbehörde einen anderen Vertreter bestellt habe, nicht zukommt.
	        
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