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Zu Art. 49.
S. 16.
Da die amtliche Ermittlung des Ablösungskapitals nur dann stattfinden darf, wenn.
sich die Betheiligten nicht selbst darüber vereinigen, so ist zunächst auf das Zustandekom-
men dieser Vereinigung hinzuwirken und erforderlichen Falls von Seite des Oberamts
den Betheiligten hiefür eine angemessene Frist unter Beachtung der dießfallsigen Vor-
schrift des Art. 67 des Gesetzes anzuberaumen.
Zu Art. 53.
S. 17.
Damit die Tilgung der Ablösungsschuldigkeit in der den Bestimmungen des Ge-
setzes entsprechenden Weise ausgeführt werden kann, sind die Pflichtigen schon während
der Dauer der Ablösungsverhandlungen auf ihre dießfällige Verpflichtung aufmerksam zu
machen und ist durch ihre Wahl die Person zu bestellen, welche die Schuldigkeiten von
den einzelnen Pflichtigen zu erheben und die Zahlungen an den oder die Berechtigten zu
leisten hat.
Für die Berechnung der Zeitrenten gibt die Beilage Ziff. II. das Nähere an die Hand.
Zu Art. 55.
S. 18.
Wenn die sämmtlichen Pflichtigen über eine andere Art der Vertheilung der Ab-
lösungsschuldigkeit als diejenige nach dem Steuerfuß der belasteten Grundstücke gütlich
übereinkommen, hat es hiebei sein Bewenden und es ist nur dafür zu sorgen, daß das
Uebereinkommen in eine rechtlich verbindliche Form gebracht wird, worüber das Oberamt
zu wachen hat. Außerdem ist vom Gemeinderath die Unteraustheilung nach dem Grund-
steuerkataster besorgen und das Ergebniß den Betheiligten eröffnen zu lassen.
Zu Art. 56.
8. 19.
Wenn die Forderung der Gemeinde an die Pflichtigen in Zeitrenten mit mehr als
zweijähriger Tilgungszeit zerschlagen wird, ist zur Sicherung der dinglichen Rechtsan-
sprüche im Güterbuch bei den weidepflichtig gewesenen Grundstücken eine Vormerkung
der Weideablösungsschuld zu machen, was durch den Beisatz „mit Weideablösungsschuld
belastet“ geschehen kann.