Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Beilage II. 
zu Art. 53 des Gesetzes. 
Anleitung zur Verwandlung der Ablösungskapitalien sammt Zinsen in 
Zeitrenten mittelst der angehängten Tabellen. 
Will der bisherige Weidepflichtige seine Ablösungsschuld nicht auf Einmal, sondern 
in einer bestimmten Anzahl von Jahren (welche die gesetzlich festgesetzte längste Til- 
gungszeit von 20 Jahren nicht übersteigen darf) durch eine unveränderliche jährliche 
Rente tilgen, so wird diese Rente nach Tabelle I. folgendermaßen berechnet: 
§. 1. 
Tilgung in 20jährigen Zeitrenten. 
will seine Ablösungsschuld von 6000 fl. in 20 Jahren abtragen. Die Rente, 
mittelst welcher 1 fl. sammt Verzinsung in 20 Jahren getilgt wird, ist nach Tabelle 1 
Zeile 20 
0,080243 fl. 
Für 6000 fl. beträgt somit die Rente: 
6000 X 0,080243 = 481,458 fl. 
oder 481 fl. 27 kr. 
Rechnungsprobe: Zieht man den Jahreszins aus 6000 fl. mit 300 fl. von 481 fl. 27 kr. ab, so er- 
bält man als reine Tilgungerente 181 fl. 27 kr. 
Den Gesammtwerth dieser 181 fl. 27 kr. nach 20 Jahren findet man mit Hilfe von Ta- 
belle II, wornach 1 fl. in 20 Jahren auf 33,065954 fl. anwächst, somit 181 fl. 27 kr. ergeben: 
18133 K 33,065954 oder 5999 fl. 47 kr. 
weniger als 6000 fl. —. 13 kr. 
Die Differenz ergibt sich aus einem Bruchkreuzer, um welchen die jährliche Rente höher als 481 fl. 
27 kr. sein sollte. 
§. 2. 
Tilgung mit größeren Abschlagszahlungen während der 20jährigen Tilgungszeit, ohne Verkürzung 
der letzteren. 
will nach 7maliger Zahlung seiner auf 20 Jahre berechneten Zeitrente von 
481,458 fl. eine Abschlagszahlung von 2000 fl. machen und den Rest seiner Schuldigkeit
	        
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