Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 4. 
Von den Vorrechten der Staatskasse (Art. 1) bleiben aufrecht erhalten: 
1) das Recht, daß gegenüber der Forderung einer Staatsverwaltungskasse von dem 
Schuldner nicht eine Gegenforderung an eine andere Staatsverwaltungskasse auf- 
gerechnet werden darf; 
2) das Recht auf Einziehung erbloser Verlassenschaften. 
Insoweit die vorerwähnten Rechte auch anderen Berechtigten zustehen, bleiben 
dieselben gleichfalls aufrecht erhalten. 
Art. 5. 
An den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. August 1865, betreffend die Einführ- 
ung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, wird durch gegenwärtiges Gesetz 
Nichts geändert. 
Vorübergehende Bestimmung. 
Art. 6. 
In Fällen, wo eine erwerbende oder erlöschende Verjährung gegenüber den unter 
das gegenwärtige Gesetz fallenden Bevorrechteten bereits vor der Verkündigung desselben 
zu laufen begonnen hat, wird vom Tage dieser Verkündigung an der Ablauf der ganzen 
durch die allgemeinen Rechtsbestimmungen fesigesetzten Frist zur Vollendung der Ver- 
jährung erfordert, ausgenommen, wenn unter Anwendung der Grundsätze des bisherigen 
Rechts die Verjährung früher vollendet wäre, welchen Falls es hiebei sein Bewenden hat. 
Unsere Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 28. Februar 1873. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Finanzminister: 
Renner.
	        
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