Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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47.  Verordnung,

die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und
Hammerwerken  und  in  Glashütten  betreffend;

vom  5.  Mai  1879.

In  den  Anlagen  A  und  B  werden  die  vom  Bundesrathe  auf  Grund  8  139a  der
Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken  und  in  Glashütten  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  sind  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  Artikel  2,  Punkt  1  Nr.  2  und  Punkt  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  vom  17.  Juli  1878  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  199)  zu  ahnden.

Dresden,  den  5.  Mai  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

A.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walzund
  Hammerwerken.

Auf  Grund  des  8§  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken

erlassen:

J.
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walzund
  Hammerwerken  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:
1.  Arbeiterinnen  dürfen  bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke  nicht
beschäftigt  werden;
2.  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  dürfen  in  den  Werken  überhaupt
nicht  beschäftigt  werden.