Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Bekanntmachung der Ministerien der Iustiz, des Innern und der Minanzen, betreffend die Inris- 
diktionsverhältnisse zwischen Württemberg und Bayern. Vom 11. Februar 1873. 
Nachdem das Gesetz des norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869, betreffend die 
Gewährung der Rechtshilfe, als Reichsgesetz in Württemberg und Bayern in Geltung 
getreten ist, haben die Regierungen dieser beiden Staaten eine Verständigung darüber 
getroffen, inwieweit die einzelnen zu verschiedenen Zeiten abgeschlossenen Vereinbarungen, 
durch welche die Jurisdiktionsverhältnisse zwischen Württemberg und Bayern früherhin 
geregelt worden waren, in Folge des vorbezeichneten Reichsgesetzes als außer Wirksam- 
keit getreten zu erachten seien oder neben demselben noch aufrecht erhalten werden 
können. 
Demzufolge wurde zwischen den beiderseitigen Regierungen Folgendes festgestellt: 
S. 1. 
Zwischen den beiderseitigen Staatsregierungen besteht Einverständniß darüber, daß 
der Jurisdiktionsvertrag vom 7. Mai 1821, nebst 
a) den Artikeln 1 und 3 des Nachtragsvertrags vom 22. Dezember 1845 (Württ. 
Reg. Blatt von 1855, S. 188, Bayer. Reg. Blatt von 1855, S. 925), 
b) dem durch Verfügung der K. Württemb. Ministerien der Justiz und des Innern 
vom 14. August 1857, betreffend die Erläuterung einiger Bestimmungen des 
Jurisdiktionsvertrags zwischen den Kronen Württemberg und Bayern vom Jahr 
1821 (Reg. Blatt von 1857 S. 85), dann durch Entschließung der K. Bayeri- 
schen Staats-Ministerien der Justiz und des Innern vom 24. Juni 1857, den 
mit Württemberg abgeschlossenen Jurisdiktions= und Nachtragsvertrag betreffend, 
bekannt gemachten Nachtragsübereinkommen, 
JU) dem inhaltlich der Verfügung der K. Württembergischen Ministerien der Justiz 
und des Innern vom 28. Juli 1864 (Reg.Blatt S. 134) und inhaltlich der 
Bekanntmachung der K. Bayerischen Staats-Ministerien des Königlichen Hauses 
und des Aeußern, dann der Justiz vom 16. September 1864 (Bayr. Reg. Blatt 
von 1864 S. 1269) abgeschlossenen weiteren Nachtragsübereinkommen; sowie 
d) dem in der Verfügung der K. Württembergischen Ministerien der Justiz und 
des Innern vom 30. November 1868 (Württembergisches Reg. Blatt S. 581), 
dann in der Entschließung des K. Bayerischen Staats-Ministeriums der Justiz
	        
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