Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

346 
Diejenigen, welche in der Familie keine Unterkunft finden, sind in das hiefür bereit 
gehaltene Lokal (§. 7.) zu bringen. 
Verhütung der Weiterverbreitung. 
S. 7. 
Für Reinlichkeit der Wohnungen und Kleidung, warme Bekleidung und gesunde Kost, 
sowie für das nöthige Brennholz minder Bemittelter, für Ausmittelung und Ausrüstung 
des erforderlichen Lokals zur Unterbringung solcher Kranken, die in der Familie keine 
Unterkunft finden, für Aufstellung und angemessene Instruirung von Krankenwärtern und 
Krankenträgern, deren Namen und Wohnung zu veröffentlichen ist, für Nothlokale in 
den größeren Städten des Landes zur ersten angenblicklichen Unterbringung von Kran- 
ken bei plötzlichen Anfällen, endlich für die nöthigen Transportmittel, wird die Orts- 
Commission im Einvernehmen mit den betreffenden Behörden und Privatvereinen schleu- 
nige Sorge tragen. 
Besonders ist darauf zu achten, daß, wenn immer möglich, ständige Krankenträger 
angestellt werden, welchen dieselben Vorsichtsmaßregeln anbefohlen werden, wie sie für 
die Wärter, Wäscherinnen und Leichenfrauen angegeben sind (§. 12). 
Bei Ausmittelung der Lokale zur Unterbringung unbemittelter oder sonst nicht ge- 
hörig verpflegter Kranker ist darauf zu sehen, daß dieselben hoch gelegen sind, oder daß 
wenigstens der Untergrund nicht feucht ist, und daß derselbe auf keinen Fall einen grö- 
ßeren mit anderen Wohngebäuden in Verbindung slehenden für Abführung von Excre- 
menten dienenden Kanal enthält. Die Krankenzimmer sollen leicht gelüftet werden kön- 
nen und einen gehörigen Luftraum haben. 
8. 8. 
Solange die Schließung der Schulen wegen der größeren Verbreitung der Krankheit in 
einem Ort nicht verfügt ist, soll dann, wenn einzelne Fälle derseben vorkommen, Eltern, 
welche ihre Kinder vom Schulbesuche befreit wünschen, die Erlaubniß hiezu nicht erschwert 
werden. 
8. 9. 
Die Fürsorge für die öffentliche Reinlichkeit, gesunde Beschaffenheit der Luft und 
der Nahrungsmittel, die Aufsicht auf Bettler und Landstreicher muß nach den bestehen- 
den Vorschriften mit besonderer Aufmerksamkeit gehandhabt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.