Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Von diesen Lösungen werden je nach der Größe der Behälter sich richtende Mengen 
verwendet, auf keinen Fall weniger als 4 Liter auf einen Kubikfuß Fäkalmasse. 
Zum Ausschwefeln der Abtrittsschläuche werden gewöhnliche Schwefelschnitten 
gebraucht. 
Die Desinfection der Zimmerböden, Bettgestelle, Nachtstühle und der Wäsche ge- 
schieht mit Chlorkalk, etwa 25 Gramme auf ein Liter Wasser. Eine Lösung von 
schwefelsaurem Zink im gleichen Verhältnisse kann gleichfalls zu diesem Zweck verwendet 
werden. Doch sollte bei dieser womöglich Regen= oder Flußwasser genommen werden. — 
Die Wäsche wird vollständig untergelaucht und einige Stunden stehen gelassen. Betten 
und Kleider werden in einen bis zu 70—800 K. erhitzten Raum gebracht und dann 
geschwefelt. 
Die Bezirkscommissionen haben darauf zu achten, daß ein genügender Vorrath von 
Desinfectionsmitteln zur Verfügung steht; besonders ist zu empfehlen, solche unent- 
geltlich an minder Bemittelte nach deren Bedarf abzugeben. 
8. 11. 
In größeren Orten wird die Ortscommission für Stationen sorgen, in welchen 
jeder Zeit, vor Allem aber Nachts, ein Arzt zu treffen ist. 
In Orten, welche keinen Arzt haben, ist erforderlichen Falls für die Dauer der 
Krankheit ein solcher mit dem Wohnsitz im Ort aufzustellen, jedenfalls aber für augen- 
blickliche Hülfe, Berichtserstattung ꝛc. (8. 21 der Verfügung vom 14. Oktober 1830, 
betreffend die medizinisch polizeilichen Maßregeln bei den der unmittelbaren Fürsorge des 
Staates unterliegenden Krankheiten), ein Wundarzt anwesend zu halten und angemessen 
zu instruiren. 
Ist in einem Bezirke Mangel an den nöthigen Aerzten, so wird der Cholera-Com- 
mission schleunig Anzeige erstattct, vorsorglich aber der nächste verfügbare Arzt berufen. 
S. 12. 
Die ärztliche Behandlung aller Kranken, welche sich nicht auf ihre Kosten ärztliche 
Hilfe verschaffen wollen, und nicht in Anstalten mit eigenen Aerzten untergebracht sind, 
liegt den Oberamtsärzten und den ihnen nöthigenfalls von der Cholera-Commission bei- 
zugebenden Hilfsärzten ob. 
In Orten, welche keine Apotheke besitzen, wird die Ortscommission erforderlichen-
	        
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