Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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falls für die Einrichtung eines Notharzneimittelvorraths und Gebrauchsanweisung Sorge 
tragen, welcher unter dem Verschluß des im Orte stets anwesenden Arztes oder Wund- 
arztes (§. 11) steht. 
Die Medikamente aus demselben werden unentgeltlich abgegeben. 
Die Aerzte haben ihre Aufmerksamkeit neben den Kranken mit ausgesprochener 
Cholera auch den an Diarrhöe leidenden zuzuwenden und dafür zu sorgen, daß Einrich- 
tungen getroffen werden, welche die ärmere Volksklasse für ärztliche Behandlung dieses 
Unwohlseins geneigter machen. Wenn es möglich ist, so sollen auch diese Kranken in ein 
besonderes Lokal aufgenommen, verpflegt und von der Ortscommission unterstützt werden. 
Solange sich die Cholera nur auf einzelne Fälle beschränkt, ist es gerathen, dieselben 
in ein für solche Fälle allein bestimmtes Haus zu bringen. Wenn dies nicht möglich 
ist, soll wenigstens der Verkehr der Kranken und ihrer Umgebung mit den übrigen Ein- 
wohnern möglichst beschränkt werden. 
Namentlich sollen erstere die gemeinschaftlichen Abtritte nicht benützen. Die Aus- 
leerungen der Kranken sollen in einem besonderen, die Desinfectionslösung enthaltenden 
Gefäß gesammelt und nicht in die Abtritte geworfen, sondern auf das freie Feld ge- 
bracht werden. 
Die Räume, in denen sich Cholerakranke befinden, sind täglich Zmal gehörig zu lüften. 
Essigräucherungen können nebenbei, aber nicht allein, angewendet werden. Chlor- 
räucherungen sind weniger zweckmäßig. 
Gegen Erkältungen beim Auslüften sind die Kranken durch warme Bedeckung und 
Kleidung, sowie unter Umständen durch Heizung, zu schützen. 
Die Krankenwärter, Krankenträger und diejenigen Personen, welche die Wäsche der 
Kranken besorgen, müssen besonders darüber belehrt werden, daß der Ansteckungsstoff in 
den Stuhlgängen und dem Erbrochenen enthalten ist. Außer dem nöthigen diätetischen 
Verhalten ist ihnen daher anzuempfehlen, sich jedesmal ohne Ausnahme, bevor sie 
Nahrungsmittel oder Getränke zu sich nehmen, die Hände sorgfältig mit einer verdünn- 
ten Lösung von übermangansaurem Kali, und nachher mit Seife, zu waschen. (Chlor- 
kalk macht bei öfterem Gebrauche die Hände wund.) 
Die Wäscherinnen müssen außerdem noch angewiesen werden, niemals ohne vorher- 
gehende gründliche Desinfection die Cholerawäsche zu waschen.
	        
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