Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die von Fremden benützte Wäsche der Gasthöfe muß unter allen Umständen des- 
inficirt werden, ehe sie zum Waschen kommt. 
In den Cholera-Spitälern ist eine genaue Controle über die Ausleerungen der 
Kranken und deren sofortige Desinfection einzuführen. 
Für Herbeischaffung von Eis in genügendem Vorrath muß bei Zeiten gesorgt werden. 
S. 13. 
Die Aerzte werden die Ortscommission in fortgesetzter Kenntniß über die Zahl 
der Erkrankten, den Stand und Verlauf der Krankheit erhalten, vorgefundene Mängel 
und Gebrechen in den Anstalten sogleich in der Commission zum Vortrage bringen und 
auf Abhilfe dringen, falls dies aber nicht geschieht, der Bezirks-Commission Anzeige 
erstatten, welcher sie auch regelmäßige Uebersichten über den Gang der Krankheit und 
namentlich auch ihre Erfahrungen über das eingeschlagene Heilverfahren mittheilen werden. 
Der die Behandlung der Epidemie leitende Arzt hat eine genaue Liste über alle 
Erkrankungsfälle führen zu lassen, in welcher die Straße, Hausnummer und das Stock- 
werk, in welchem der Kranke wohnt, die Zahl der Hausbewohner, das Alter und der 
Stand des Kranken, das Datum seiner Erkrankung, der Entlassung aus der Behand- 
lung oder des Todes anzugeben sind. 
Besondere Bemerkungen und Zusammenfassung der Beobachtungs-Ergebnisse werden 
erst nach dem Aufhören der Epidemie erwartet. 
In diesen Schlußberichten ist ein besonderes Augenmerk auf die Entstehung und 
weitere Verbreitung der Epidemie zu richten, sowie anzugeben, in welchen Häusern die 
meisten Erkrankungen vorkamen, in welchem Verhältniß die Choleraerkrankung zu der 
leichten Diarrhöe stand, ob und welchen Einfluß die Witterung, die Beschaffenheit des 
Bodens, des Trinkwassers u. s. f. auf Ausbreitung der Krankheit gehabt haben. 
§. 14. 
Die Beerdigung ist möglichst einfach, ohne auffallende Abweichung von den be- 
stehenden Gebräuchen, Morgens früh oder Abends spät, vor dem Ablauf von 48 Stun- 
den nur bei dem Hervortreten der in §. 6 der K. Verordnung vom 22. September 1842, 
betreffend die Zeit der Leichenöffnungen und Beerdigungen angegebenen von dem Leichen- 
schauer wahrgenommenen Kennzeichen des Todes, vorzunehmen. 
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