Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Zusammenstellung der Bestimmungen über die Dicustpflicht der Mediziuer und Aerzte. 
Berlin, den 12. April 1873. 
In Folge der Allerhöchsten Verordnung über die Organisation des Sanitäts-Korps vom 6. Fe- 
bruar 1873 wird in Betreff der Dienstpflicht der Mediziner und Aerzte Nachstehendes bestimmt: 
1) Die Festsetzungen des §. 172 der Militair-Ersatz-Instruktion erleiden insofern eine Abänderung, 
als sämmtliche Mediziner und Aerzte während der ersten Hälfte ihrer aktiven Dienstzeit zum 
Dienst mit der Waffe herangczogen werden. Es bleibt jedoch jedem Einzelnen freigestellt, seiner 
Dienstverpflichtung ganz mit der Waffe zu genügen, ohne der Berechtigung zum einjährigen Dienst 
verlustig zu gehen. 
Sämmtliche Mediziner, beziehungsweise Aerzte, welche dem aktiven Dienststande oder 
dem Beurlaubtenstande angehören, sinden im Mobilmachungsfalle eventl. für den Sanitäts- 
dienst Verwendung. 
2) Mediziner und Aerzte, welche vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der Ersatz-Behörden ent- 
lassen werden, dürfen, wenn sie bereits sechs Monate gedient haben, der Reserve resp. Landwehr 
des Sanitäts-Korps überwiesen werden. 
Im Uebrigen finden auf sie die Bestimmungen des Paragraphen 50 und 51 der Militair- 
Ersatz-Instruktion Anwendung. 
3) Die mit Ausstand zum Dienstantritt versehenen Mediziner haben sich im 
Mobilmachungsfalle laut §. 160 a. a. O. bei der Kreis-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk sie 
gestellungspflichtig sind, sogleich zu melden. 
Diejenigen, welche bereits sechs Semester studirt daben, sind, ohne weitere Bestimmungen 
abzuwarten, auszuheben und je nach Anordnung des betreffenden Generalkommandos“) einem 
Infanterie-Ersatz-Truppentheil des Armee-Korps zur Ausbildung zu überweisen. 
Ihre weitere Verwendung im Sanitätsdienst hängt von dem Bedarf und dem Grade ihrer 
Befähigung ab. 
Diejenigen, welche in ihren Studien noch nichk so weit vorgeschritten sind, werden vor- 
läufig bis zur Beendigung des sechsten Semesters von der Aushebung zurückgestellt. Nach diesem 
Termin ist ihre Einstellung in gleicher Weise zu veranlassen. 
4) Die der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehörigen Mediziner und Aerzte sind bei eintretender Mobil- 
machung einzubeordern und vorläusig demselben Ersatz-Truppentheil zu überweisen, wie die unter 
Nr. 3 bezeichneten Individuen. 
5) Mediziner und Aerzte, welche in Kriegszeiten aus der Ersatz-Reserve eingezogen gewesen sind und 
im Sanitätsdienst Verwendung gefunden haben, treten, wenn die Zeit ihrer Dienstleistung drei 
*) Das Generalkommando 13. (Königl. Württemb.) Armee-Corps macht nach erfolgter Mobilmachung dem 
Ober-Rekrutirungsrath den resp. Infanterie-Truppentheil namhaft. Der Ober-Rekrutirungsrath versieht die Ersatz- 
Commissionen mit der nöthigen Anweisung.
	        
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