Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Monate übersteigt, zur Reserve beziehungsweise Landwehr des Sanitäts-Korps über, und zwar 
in der Regel die approbirten Aerzte als Untcrärzte, die übrigen als Lazarethgehülfen. 
Dicjenigen Mediziner, welche nach sechsmonatlicher aktiver Dienstzeit seitens der 
Truppentheile entlassen werden, nachdem sie das vorgeschriebene Dienstzeugniß erlangt haben, tre- 
ten unter Vorbehalt der Ableistung des Restes ihrer aktiven Dienstverpflichtung zur Reserve 
des Sanitäts-Korps über. 
In ihre Militair-Pässe und Ueberweisungs-Nationale ist unter der Rubrik „Versetzungen“ 
einzutragen: „Zum Sanitäts-Korps.“ 
Die Rubrik: „Zur Disposition beurlaubt 2c.“ ist zu durchstreichen. 
Die Rubrik: „Zur Reserve entlassen 2c.“ ist auszufüllen und am Schluß durch die Worte 
zu vervollständigen: „unter Vorbehalt der Ableistung des Restes der aktiven 
Dienstverpflichtung.“ 
Ein Führungs-Attest bedürfen beregte Mannschaften nicht, vielmehr vertritt das Dienst- 
zeugniß die Stelle desselben. 
Das für das Führungsattest vorgeschriebene Schema darf mit den entsprechenden Modifi-- 
kationen zur Ausstellung des Dienstzeugnisses benutzt werden. · 
Die nach vorstehenden Bestimmungen zur Reserve des Sanitäts-Korps entlassenen Mediziner 
gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind in den Listen und Napporten als 
Lazarcthgehilfen zu führen. 
Nach Veendigung des sechsten Semesters ihrer Studien dürfen dieselben durch Vermittelung 
des L hr-Bczirks-K dos, in dessen Kontrole sic stehen, bei dem Korps-Gencral-Arzt 
unter Einreichung eines Lebenslaufs, sowie der bezüglichen Universitäts-Zeugnisse den Antrag 
stellen, ihnen für den Mobilmachungsfall die Qualifikation eines Unterarztes beizulegen. 
Wird der Antrag genehmigt, so ist seitens des Land dos ein ent- 
sprechender Zusaß zu den Militairpapieren zu machen und der Brtressende in den Listen und 
Napporten unter Vorbehalt seiner späteren Ernennung nunmehr als Unterarzt zu führen. 
Was die Ableistung des Restes der aktiven Dienstverpflichtung anbetrifft, so darf der Dienstan- 
tritt ein für alle Mal bis zum 1. Oktober desjenigen Jahrcs ausgesetzt werden, in welchem der 
Betressende das 26. Lebensjahr vollendet. 
Ein weiterer Ausstand und zwar höchstens auf ein ferneres Jahr darf seitens des General= 
Kommandos bewilligt werden. 
Das Gesuch ist rechtzeitig durch Vermittelung des Landwehr-Bezirks-Kommandos dem 
Korps-General-Arzt vorzulegen. 
Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf des Ausslandes haben sich die in Rede stehenden Mann- 
schasten bei dem Landwehr-Bez do, in dessen Kontrole sie stehen, abzumelden und 
dasjenige Armecc-Korps zu bezeichnen, in dessen Bercich sie den Rest ihrer aktiven Dienstver- 
pflichtung zu absolviren wünschen. Das Landwehr-Bezirks-K. do veranlaßt nach Analogie 
des §. 58. 5 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Ocganisation der Landwehr-Behörden 2c., 
  
 
	        
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