Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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vom 5. September 1867 die Ueberweisung an den betreffenden Korps-General-Arzt, welcher dem- 
nächst die Ueberweisungs-Liste remittirt. 
Die Einstellungs-Termine sind in der Regel der 1. April und der 1. Oktober jeden Jahres. 
Gesuche um außerterminliche Einstellung unterliegen der Entscheidung des General-Kommandos. 
Unterlassen die in Rede stehenden Individuen die rechtzeitige Anmeldung zur Absolvirung des 
Restes ihrer aktiven Dienstpflicht, so sind sie durch das Landwehr-Bezirks-K do, in dessen 
Kontrole sie stehen, einzubeordern und ohne Rücksicht auf etwaige persenliche Wünsche, sowie 
ohne Anspruch auf eine eventuelle Vergütigung zur Dienstleistung bei demjenigen Armee-Korps 
heranzuziehen, zu dessen Bezirk das betreffende Landwehr-Bataillon gehört. 
Ungehorsam gegen die Einberufungs-Ordre wird auf Grund der bestehenden Bestimm 
gen bestraft. 
Haben Mediziner während der Dauer ihres Ausstandes die Staatsprüfungen nicht absolvirt oder 
das Studium der Medizin aufgegeben, so haben sie den Rest ihrer aktiven Dienstverpflichtung 
mit der Waffe abzuleisten, und sind demnächst zum Beurlaubtenstande ihrer Waffengattung über- 
zuführen. 
12) Die einjährig freiwilligen Aerzte treten nach absolvirter aktiver Dienstzeit vorläufig als Unter- 
ärzte in den Beurlaubtenstand zurück. 
13) Wenn Offiziere oder Mannschaften des Beurlaubtenstandes, ohne dem Sanitäts-Korps anzuge- 
hören, die Approbation als Arzt besitzen, so ist dies in den Personal-Papieren, Stammlisten 2c. 
besonders anzumerken. 
Genügen approbirte Aerzte ihrer aktiven Dienstpflicht ganz mit der Waffe, so ist bei ihrer 
Entlassung ein bezüglicher Vermerk in die Militair-Papiere auszunehmen. 
Erlangen Mediziner, welche dem Sanitäts-Korps nicht angehören, erst während ihres Ver- 
hältnisses im Beurlaubtenstande die Approbation als Arzt, so haben sie dem Landwehr-Bezirks- 
Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, unverzüglich hiervon Meldung zu erslatten. 
14) Die Landwehr-Bezirks-K dos reichen zum 1. Dezember jeden Jahres bei Gelegenheit der 
Vorlage der * von den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenslandes an die 
Linien-Infanteric-Brigade dos eine namentliche Liste derjenigen approbirten, aber dem 
Sanitäts-Korps nicht zugehörigen Aerzte ein, welche sich in ihrer Kontrole befinden. Beregte 
Listen gehen zum 15. Dezember jeden Jahres originaliler an die betreffenden General-Kommandos. 
Alle Gesuche von Offizieren und Mannschaften des „Beurlanktenltandes um Anstellung oder Be- 
förderung 2c. im Sanitäts-Korps gehen durch das Landwehr-Bezirks-K do an den Korps- 
General-Arzt, welcher dieselben eventl. dem General-Stabs- Tarzt der Armee ) vorlegt. 
Vorstehend vorgeschriebener Geschäftsweg erhält die Bezeichnung: „Sanitäts-Instan- 
zenweg.“ 
Behufs möglichster Rücksichtnahme auf das Studium der unter Vorbehalt der Ableistung des 
Restes in aktiver Dienstverpflichtung zur Reserve des Sanitäts-Korps entlassenen Mediziner kann 
·) In Württemberg dem Generalstabsarzt. 
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