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1. Die Ersatz-Reservisten erster Klasse dürfen von jetzt ab an dem für die Reservisten und Land-
wehrleute vorgeschriebenen Klasfifikations-Verfahren Theil nehmen.
Zu demselben dürfen auch diejenigen im dritten Konkurrenzjahre befindlichen Militärpflich-
tigen zugelassen werden, welchen der Ersatz-Reserve-Schein zwar noch nicht ausgehändigt, deren
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse jedoch Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission laut
§. 86 der Militär-Ersatz-Instruktion beantragt worden ist.
Ueber etwaige Zurückstellungen Militärpflichtiger, welche erst beim Departements-Ersatz-Ge-
schäft der Ersatz-Reserve überwiesen werden, darf nach Analogie des §. 5, Absatz 3, Beilage 3
Eingangs beregter Verordnung entschieden werden.
Die Zahl der Zurückgestellten darf im Allgemeinen 5 % der in dem betreffenden Bezirke über-
haupt Vorhandenen nicht übersteigen. Sollten besondere lokale Verhältnisse die Erhöhung ge-
dachter Zahl erforderlich erscheinen lassen, so darf auf bezüglichen Antrag der Departements-
Ersatz-Kommission durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz der Prozentsatz entsprechend höher —
jedoch nicht über 10 % hinaus — normirt werden, insofern es die Rücksicht auf die vollzählige
Aufbringung des im Mobilmachungsfalle erforderlichen Bedarfes gestattet.
Eine Prüfung der häuslichen Verhältnisse gedachter Militärpflichtigen bei der Einberufung
findet nicht mehr statt, dagegen erhalten auf fie die Bestimmungen des §. 11 der vorberegten
Beilage 3 analoge Anwendung.
Die Ersatz-Reservisten, welche auf Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihre Gesuche vor
Beginn des jährlichen Ersatz-Geschäfts bei dem Gemeinde-Vorstande, bezw. dem Gutsvorstande)
anzubringen.
Seitens der Kreis-Ersatz-Behörden ist in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jeden Jahres
in den amtlichen Blättern ““) eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erlassen.
In dem Ersatz-Reserve-Schein I. — Schema 6 zu §. 48 der Militär-Ersatz-Instruktion — ist
folgender Passus als achter Absatz aufzunehmen:
„Gesuche um Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß häuslicher oder ge-
werblicher Verhältnisse sind vor Beginn des jährlichen Kreis-Ersatz-Geschäfts bei dem Gemeinde-
bezw. Gutsvorstande") anzubringen. Die Entscheidungen erfolgen durch die Vorsitzenden der
Kreis-Ersatz-Kommissionen. Sie behalten ihre Gültigkeit nur bis zu dem nächsten Kreis-Ersatz-
Geschäft, und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfalle zu erneuern."“
Schließlich wird den Ersatz-Behörden die genaue Befolgung der Vorschrift in S. 48, 3 der Mili-
tär-Ersatz-Instruktion anempfohlen, dergemäß die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Klasse der in
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*) in Mürttemberg bei dem Ortsvorsteher.
½% für Württemberg im Amtsblatt des betressenden Oberamts, oder wo diese Bekanntmachung nicht unent"
geltlich aufgenommen wird, durch Ausrufen in der Gemeinde und Anschlag am Rathhause.