Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Verordnung 
über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbei- 
schaffung der Pferde durch Landlieferung. Vom 24. Februar 1834“) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen ete ete. 
Obgleich das durch die Mylius'sche Ediktensammlung publicirte Reglement vom 
17. April 1789 schon die Bestimmung enthält, daß bei eintretender Mobilmachung die 
zur Ausrüstung der Armee erforderlichen Pferde durch Land-Lieferung beschafft werden 
sollen; so finden Wir Uns doch, in Erwägung des Umstandes, daß jenes Edikt eines 
Theils die Verpflichtung zur Gestellung der Pferde nicht für sämmtliche, sondern nur 
für die damals der Konscription unterworfenen Unterthanen begründet, anderentheils aber 
auch in den neuen Provinzen nicht publicirt worden ist, auf den Antrag der Ministerien 
des Innern und der Polizei und des Krieges, bewogen, zur Beseitigung aller Zweifel 
über die Verpflichtung der Unterthanen, bei einer Mobilmachung der Armee die zum 
Kriegsdienst geeigneten Pferde herzugeben, für sämmtliche Landestheile Unserer Monarchie 
Folgendes anzuordnen: 
1) Sobald Wir es für angemessen erachten, die Armee, oder auch nur einzelne 
Theile derselben auf den Kriegsfuß setzen zu lassen, tritt für sämmtliche Unterthanen 
Unseres Reiches die Verpflichtung ein, die zum Kriegsdienst tauglichen Pferde, auf die 
deshalb an sie ergehende Aufforderung der Behörden sofort unweigerlich zu gestellen. 
2) Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur die Dienstpferde der Beamten 
und Posthaltcr, weil hier der Staatsdienst und das öffentliche Interesse Ausnahmen noth- 
5) Theilweise abgeändert durch das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen vom 18. Juni 1878.
	        
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