Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Verordnung

über  das  Verfahren  bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armee  zur  Herbeischaffung
  der  Pferde  durch  Landlieferung.  Vom  24.  Februar  1834“)

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  ete  ete.

Obgleich  das  durch  die  Mylius'sche  Ediktensammlung  publicirte  Reglement  vom
17.  April  1789  schon  die  Bestimmung  enthält,  daß  bei  eintretender  Mobilmachung  die
zur  Ausrüstung  der  Armee  erforderlichen  Pferde  durch  Land-Lieferung  beschafft  werden
sollen;  so  finden  Wir  Uns  doch,  in  Erwägung  des  Umstandes,  daß  jenes  Edikt  eines
Theils  die  Verpflichtung  zur  Gestellung  der  Pferde  nicht  für  sämmtliche,  sondern  nur
für  die  damals  der  Konscription  unterworfenen  Unterthanen  begründet,  anderentheils  aber
auch  in  den  neuen  Provinzen  nicht  publicirt  worden  ist,  auf  den  Antrag  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Polizei  und  des  Krieges,  bewogen,  zur  Beseitigung  aller  Zweifel
über  die  Verpflichtung  der  Unterthanen,  bei  einer  Mobilmachung  der  Armee  die  zum
Kriegsdienst  geeigneten  Pferde  herzugeben,  für  sämmtliche  Landestheile  Unserer  Monarchie
Folgendes  anzuordnen:

1)  Sobald  Wir  es  für  angemessen  erachten,  die  Armee,  oder  auch  nur  einzelne
Theile  derselben  auf  den  Kriegsfuß  setzen  zu  lassen,  tritt  für  sämmtliche  Unterthanen
Unseres  Reiches  die  Verpflichtung  ein,  die  zum  Kriegsdienst  tauglichen  Pferde,  auf  die
deshalb  an  sie  ergehende  Aufforderung  der  Behörden  sofort  unweigerlich  zu  gestellen.

2)  Ausgenommen  von  dieser  Verpflichtung  sind  nur  die  Dienstpferde  der  Beamten
und  Posthaltcr,  weil  hier  der  Staatsdienst  und  das  öffentliche  Interesse  Ausnahmen  noth-5)

  Theilweise  abgeändert  durch  das  Reichsgesetz  über  die  Kriegsleistungen  vom  18.  Juni  1878.