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Verordnung
über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung
der Pferde durch Landlieferung. Vom 24. Februar 1834“)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen ete ete.
Obgleich das durch die Mylius'sche Ediktensammlung publicirte Reglement vom
17. April 1789 schon die Bestimmung enthält, daß bei eintretender Mobilmachung die
zur Ausrüstung der Armee erforderlichen Pferde durch Land-Lieferung beschafft werden
sollen; so finden Wir Uns doch, in Erwägung des Umstandes, daß jenes Edikt eines
Theils die Verpflichtung zur Gestellung der Pferde nicht für sämmtliche, sondern nur
für die damals der Konscription unterworfenen Unterthanen begründet, anderentheils aber
auch in den neuen Provinzen nicht publicirt worden ist, auf den Antrag der Ministerien
des Innern und der Polizei und des Krieges, bewogen, zur Beseitigung aller Zweifel
über die Verpflichtung der Unterthanen, bei einer Mobilmachung der Armee die zum
Kriegsdienst geeigneten Pferde herzugeben, für sämmtliche Landestheile Unserer Monarchie
Folgendes anzuordnen:
1) Sobald Wir es für angemessen erachten, die Armee, oder auch nur einzelne
Theile derselben auf den Kriegsfuß setzen zu lassen, tritt für sämmtliche Unterthanen
Unseres Reiches die Verpflichtung ein, die zum Kriegsdienst tauglichen Pferde, auf die
deshalb an sie ergehende Aufforderung der Behörden sofort unweigerlich zu gestellen.
2) Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur die Dienstpferde der Beamten
und Posthaltcr, weil hier der Staatsdienst und das öffentliche Interesse Ausnahmen noth-5)
Theilweise abgeändert durch das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen vom 18. Juni 1878.