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II. Bildung von Pferde-Aushebungs-Bezirken und Vormusterungs-
Kommissionen.
S. 4.
Jedes Oberamt sowie der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart bildet einen Pferde-
Aushebungsbezirk. Den Sammelplatz zur Vormusterung in demselben bestimmt die
Amtsversammlung.
Es empfiehlt sich, die Vormusterung möglichst nahe dem Abnahmeert (§. 9) abzu-
halten. Doch ist es zur Vermeidung einer Pferdeanhäufung am gleichen Tage nicht
wünschenswerth, den Sammelplatz zur Vormusterung mit dem Abnahmeort zusammen-
fallen zu lassen, da eventuell Vormusterung und Abnahme gleichzeitig stattfinden müssen.
§ 5.
Für jeden Aushebungsbezirk wird durch Wahl der Amtsversammlung von sechs zu
sechs Jahren eine „Vormusterungs-Kommission“ aus drei Sachverständigen gebildet,
welche mit dem Oberamtmann, beziehungsweise dessen gesetzlichem Stellvertreter als Vor-
stand die Pferde-Aushebung zu leiten hat.
Dieser Vormusterungs-Kommission wird durch den vorsitzenden Oberamtmann ein
Oberamts= oder ein anderer Thierarzt als technischer Beirath für die Pferdemusterung
beigeordnet.
Die Mitglieder der Vormusterungs-Kommission sowohl, als deren gleichfalls von
der Amtsversammlung je auf die Dauer von sechs Jahren zu wählenden Stellvertreter
müssen das Vertrauen der Angehörigen ihres Bezirkes besitzen, als unparteiisch und
Ppflichttreu bekannt und im Stande sein, die Brauchbarkeit der Pferde zu den einzelnen
Gattungen des Kriegedienstes nach Maßgabe der in der Anlage A. (zu §. 2) festgesetz-
ten Bestimmungen zu beurtheilen. — Nach Ablauf von sechs Jahren kann ein Mitglied
der Vormusterungs-Kommission eine weitere Wahl sechs Jahre hindurch ablehnen.
Die Mitglieder der Vormusterungs-Kommission und eventuell deren Stellvertreter
werden bei dem Antritt ihres Amtes durch den Oberamtmann oder dessen gesetzlichen
Stellvertreter zur treuen Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittelst Handschlags verpflichtet.
Sie beziehen für ihre Bemühung keinen Gehalt, haben aber dieselben Taggelder, Diäten
und Reisekosten anzusprechen, wie sie den Ortsvorstehern zukommen.
Der als technischer Beirath bei der Pferdemusterung fungirende Thierarzt erhält
eine angemessene Entschädigung.