Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die Namen der Mitglieder der Vormusterungs-Kommission sowie der Sammelplatz 
für die Mobilmachungs-Pferdestellung sind von dem, Oberamtmann in dem Aushebungs- 
bezirk öffentlich bekannt zu machen. 
  
III. Verfahren der Oberämter bei eintretender Mobilmachüng. 
S. 6. 
Sobald die Oberämter auf amtlichem Wege von einer befohlenen Mobilmachung in 
Kenntniß gesetzt sind, fordern sie unverzüglich die Vormusterungs-Kommission auf, sich 
sofort nach dem Sammelpatze ihres Bezirks zu verfügen, um daselbst am zweiten Mo- 
bilmachungstage früh 8 Uhr das Vormusterungsgeschäft beginnen zu können. 
Gleichzeitig werden die Pferdebesitzer des betreffenden Oberamts aufgefordert, sämmt- 
liche nicht unbedingt zum Kriegsdienst untauglichen oder von der Stellung befreiten 
Pferde, d. h. alle vorhandenen Pferde mit Ausnahme 
1) derjenigen, welche unter 4 Jahre alt sind, 
2) der Hengste sowie der tragenden Stuten (bei den Stuten gilt als Beweis des 
Tragendseins, wenn sichtbare Zeichen nicht vorhanden sind, nur ein obrigkeitliches 
Attest resp., ein Deckschein, durch welchen in beglaubigter Form der Nachweis 
geführt wird, daß die Stute gedeckt ist), 
3) derjenigen Pferde, welche nicht 1,55 Meter groß sind, 
4) der Pferde der Mitglieder der regierenden Deutschen Familien, 
5) der Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonals, 
6) der den Beamten im Reichs= oder Staatsdienste zum Dienstgebrauch sowie der den 
Aerzten und Thierärzten zur Ausübung ihres Berufs nothwendigen Pferde, 
7) derjenigen Pferde, welche von den Posthaltern zur Beförderung der Posten kon- 
traktmäßig gehalten werden müssen, 
an dem Bezirks-Sammelplatz in einer durch Tag (Mobilmachungstag) und Stunde durch 
das Oberamt genau zu regelnden Reihenfolge vorzuführen, wobei als Regel festzuhalten. 
ist, daß an demselben Tage höchstens 600 Pferde zur Vormusterung kommen dürfen. 
Die Oberämter haben schon in Friedenszeiten die Aufforderungen an die Ortsvor- 
stände auszufertigen und bereit zu halten, so daß die Absendung derselben sofort nach 
Eingang der Mobilmachungsordre erfolgen kann. 
Die Ortsvorsteher haben für die sofortige Weiterbekanntmachung an die Pferdebe-
	        
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