Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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sitzer zu sorgen und ist durch die Oberämter schon jetzt festzustellen und zu regeln, in 
welcher Weise die Ortsvorsteher auf dem kürzesten und sichersten Wege die Aufforderung 
an die Pferdebesitzer gelangen lassen müssen. 
Auf den 1. März jeden Jahres haben die Oberämter dem Ministerium des Innern 
Anzeige zu machen, daß für das laufende Jahr die Vorarbeiten für eine eventuelle Mo- 
bilmachung geregelt sind. 
Die Ortsvorsteher sind ferner verpflichtet auf dem Sammelplatz zu erscheinen und 
die vollständige Stellung der Pferde nach den von ihnen über den Pferdestand zu hal- 
tenden Spezialregistern zu überwachen, auch müssen dieselben die ordnungsmäßige Auf- 
stellung und Vorführung der Pferde ihres Ortes auf dem Musterungsplatz anordnen 
und leiten. 
Die Aufforderungsschreiben an die Vormusterungs-Kommissionsmitglieder sind durch 
expresse — nach Umständen reitende — zuverläßige Boten abzusenden. 
Die verschiedenen Termine sind so festzusetzen, daß die ersten Abnahmen der Pferde 
durch die Abnahme-Kommission (§. 10) bereits am dritten Mobilmachungstage möglichst 
um 8 Uhr früh statthaben können. 
IV. Verpflichtung der Pferdebesitzer zur Stellung ihrer Pferde. 
Ein Jeder, welcher ein gemäß der Vorschrift in §. 6 vorzuführendes Pferd besitzt, 
ist verpflichtet, dasselbe nach erhaltener Aufforderung zu der festgesetzten Zeit vor die 
Vormusterungs-Kommission zu bringen. Die Veräußerung eines Pferdes, welches beim 
Eintreffen dieser Aufforderung an den neuen Erwerber noch nicht abgeliefert ist, entbin- 
det nicht von der Stellung. 
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung findet nur statt, wenn erweislich der Ver- 
kauf an Offiziere oder Militärbeamte, welche sich mobil zu machen haben und zu dem 
Ende Pferde beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso dürfen den beorderten Landwehr-Kavallerie-Offizieren so viele ihrer eigenen 
Pferde, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu stellen sind, von der Pferde- 
aushebung zurückgelassen werden. 
In allen streitigen Fällen der Art entscheidet der Oberamtmann (Vorsitzende der 
Vormusterungs-Kommission), dessen Entscheidung sofort Folge zu geben ist. 
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